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§ 4 - Versorgungsrechtliches Energiepreispauschalen-Gewährungsgesetz (VEPPGewG)

Artikel 2 G. v. 07.11.2022 BGBl. I S. 1985, 1987 (Nr. 42)
Geltung ab 12.11.2022; FNA: 2030-36 Beamte
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§ 4 Verarbeitung von Daten



Die in § 1 Absatz 1 genannten Träger der Versorgungsbezüge dürfen die bei ihnen jeweils vorhandenen personenbezogenen Daten verarbeiten, soweit dies zur Durchführung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich ist.

 
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