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§ 1 - Versorgungsrechtliches Energiepreispauschalen-Gewährungsgesetz (VEPPGewG)

Artikel 2 G. v. 07.11.2022 BGBl. I S. 1985, 1987 (Nr. 42)
Geltung ab 12.11.2022; FNA: 2030-36 Beamte
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§ 1 Anspruchsberechtigung, Höhe der Energiepreispauschale, Auszahlung



(1) 1Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen, die sich nach dem Beamtenversorgungsgesetz, nach Teil 1 und 2 des Soldatenversorgungsgesetzes oder nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen bestimmen und die der Bund oder eine der Aufsicht des Bundes unterstehende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts oder eine Einrichtung nach § 61 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1685) zu tragen hat, wird eine einmalige Energiepreispauschale gewährt, wenn

1.
sie am 1. Dezember 2022

a)
einen Anspruch auf diese Versorgungsbezüge haben und

b)
ihren Wohnsitz im Inland hatten sowie

2.
kein Ausschlusstatbestand nach § 2 vorliegt.

2Sofern die in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, haben Ansprüche auf die Auszahlung einer einmaligen Energiepreispauschale auch Empfängerinnen und Empfänger von

1.
Leistungen nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz, sofern daneben keine anderen Einkünfte im Sinne der §§ 54 und 55 des Beamtenversorgungsgesetzes oder der §§ 55 und 55a des Soldatenversorgungsgesetzes erzielt werden,

2.
Leistungen nach dem Altersgeldgesetz,

3.
Berufsschadensausgleich nach § 80 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 30 des Bundesversorgungsgesetzes oder von Schadensausgleich nach § 80 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 40a des Bundesversorgungsgesetzes.

(2) Die einmalige Energiepreispauschale beträgt 300 Euro.

(3) 1Träger von Leistungen im Sinne des § 1 Absatz 1 zahlen die Energiepreispauschale an Empfängerinnen und Empfänger im Sinne des § 1 Absatz 1 aus. 2Die Auszahlung soll möglichst im Monat Dezember 2022 erfolgen.

(4) Der Bund trägt die Aufwendungen für die Energiepreispauschale auch für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung.



 

Zitierungen von § 1 VEPPGewG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 VEPPGewG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VEPPGewG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 VEPPGewG Anspruchsberechtigung, Höhe der Energiepreispauschale, Auszahlung
... beträgt 300 Euro. (3) Träger von Leistungen im Sinne des § 1 Absatz 1 zahlen die Energiepreispauschale an Empfängerinnen und Empfänger im Sinne des § 1 ... 1 Absatz 1 zahlen die Energiepreispauschale an Empfängerinnen und Empfänger im Sinne des § 1 Absatz 1 aus. Die Auszahlung soll möglichst im Monat Dezember 2022 erfolgen. (4) ...
§ 2 VEPPGewG Ausschlusstatbestände, Rückforderungsvorbehalt, Rechtsweg
... Sofern eine Empfängerin oder ein Empfänger nach § 1 Absatz 1 mehrere Versorgungsbezüge erhält, die eine dort genannte Stelle trägt, erhält ... aus dem früheren Versorgungsbezug vor. (2) Eine Energiepreispauschale nach § 1 steht nicht zu, wenn eine Empfängerin oder ein Empfänger nach § 1 Absatz 1  ... nach § 1 steht nicht zu, wenn eine Empfängerin oder ein Empfänger nach § 1 Absatz 1 1. eine Rente im Sinne des § 55 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 1a des ... oder § 55 des Soldatenversorgungsgesetzes auf die Bezüge im Sinne des § 1 Absatz 1 anzurechnende Versorgungsbezüge von einem anderen als den in § 1 Absatz 1 bezeichneten ... im Sinne des § 1 Absatz 1 anzurechnende Versorgungsbezüge von einem anderen als den in § 1 Absatz 1 bezeichneten Trägern bezieht. (3) Der die Energiepreispauschale ... bezieht. (3) Der die Energiepreispauschale auszahlende Träger nach § 1 Absatz 3 Satz 1 prüft vor der Zahlung ausschließlich aufgrund der ihm rechtzeitig bekannt gewordenen ...
§ 3 VEPPGewG Nichtberücksichtigung als Einkommen bei Sozialleistungen und im Beitragsrecht, Unpfändbarkeit
... Länder und Kommunen, soweit ihnen durch Landesrecht eine Energiepreispauschale im Sinne des § 1 gewährt ...
§ 4 VEPPGewG Verarbeitung von Daten
... in § 1 Absatz 1 genannten Träger der Versorgungsbezüge dürfen die bei ihnen jeweils vorhandenen ...