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§ 4 - Wasserstoffbeschleunigungsgesetz (WasserstoffBG)
Artikel 1 G. v. 29.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 84; zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 6 G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 137
Geltung ab 02.04.2026; FNA: 752-17 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 02.04.2026; FNA: 752-17 Elektrizität und Gas
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§ 4 Überragendes öffentliches Interesse
§ 4 wird in 8 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Errichtung oder der Betrieb einer Anlage oder Leitung nach § 2 Absatz 1 liegen bis zum Erreichen der Netto-Treibhausgasneutralität im Jahr 2045 im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. 2Sie sollen als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf wasserrechtliche Zulassungsverfahren über die Wasserentnahme durch Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 3, wenn durch die Wasserentnahme die öffentliche Wasserversorgung oder der Wasserhaushalt erheblich beeinträchtigt werden kann.
(3) Absatz 1 ist in den jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen gegenüber den Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung nicht anzuwenden.
(4) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie berichtet gemeinsam mit dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit dem Deutschen Bundestag bis zum Ablauf des 31. Oktober 2033 über die Wirkung und die Notwendigkeit des Fortbestandes der Regelungen des Absatzes 1. 2Sofern sich aus dem Bericht die Notwendigkeit gesetzgeberischer Maßnahmen ergibt, sollen diese vorgeschlagen werden.
Zitierungen von § 4 WasserstoffBG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 WasserstoffBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WasserstoffBG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 WasserstoffBG Beschleunigtes Vergabeverfahren (vom 01.07.2026)
... des Zweckes nach § 1 und des überragenden öffentlichen Interesses nach § 4 zwingende Gründe des Allgemeininteresses dies rechtfertigen. In den Fällen des ...
§ 7 WasserstoffBG Beschleunigtes Nachprüfungsverfahren (vom 01.07.2026)
... auch den Zweck nach § 1 sowie das überragende öffentliche Interesse nach § 4 zu berücksichtigen. (4) Bei der Abwägung nach § 169 Absatz 2 ... zusätzlich der Zweck nach § 1 sowie das überragende öffentliche Interesse nach § 4 zu berücksichtigen. Das überragende öffentliche Interesse als Interesse ... zusätzlich der Zweck nach § 1 sowie das überragende öffentliche Interesse nach § 4 zu berücksichtigen. Das überragende öffentliche Interesse als Interesse ... des Zweckes nach § 1 sowie des überragenden öffentlichen Interesses nach § 4 zu treffen. Dieser Absatz ist für die Geltendmachung von ...
Zitat in folgenden Normen
Bundesfernstraßengesetz (FStrG)
neugefasst durch B. v. 28.06.2007 BGBl. I S. 1206; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 224
§ 9 FStrG Bauliche Anlagen an Bundesfernstraßen (vom 02.04.2026)
... und dem Betrieb einer Anlage nach Satz 1 sind die in Absatz 3 genannten Belange sowie die in § 4 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes vom 29. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 84, S. 2), in der jeweils geltenden Fassung, genannten ...
Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG)
Artikel 2 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258, 2310; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 29.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 84
§ 5 WindSeeG Gegenstand des Flächenentwicklungsplans (vom 02.04.2026)
... für die öffentliche Gesundheit und Sicherheit nach § 1 Absatz 3 sowie das nach § 4 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes bestehende überragende öffentliche Interesse an der Errichtung oder dem Betrieb von ...
§ 69 WindSeeG Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung (vom 02.04.2026)
... für die öffentliche Gesundheit und Sicherheit nach § 1 Absatz 3 sowie das nach § 4 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes bestehende überragende öffentliche Interesse an der Errichtung oder dem Betrieb von ...
§ 79 WindSeeG Überwachung der Einrichtungen (vom 02.04.2026)
... für die öffentliche Gesundheit und Sicherheit nach § 1 Absatz 3 sowie das nach § 4 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes bestehende überragende öffentliche Interesse an der Errichtung oder dem Betrieb von ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Beschleunigung der Verfügbarkeit von Wasserstoff und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den Wasserstoffhochlauf und weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 29.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 84
Artikel 6 WasserstoffBGEG Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
... nach der Angabe „Sicherheit nach § 1 Absatz 3" die Angabe „sowie das nach § 4 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes bestehende überragende öffentliche Interesse an der Errichtung oder dem Betrieb von ... nach der Angabe „Sicherheit nach § 1 Absatz 3" die Angabe „sowie das nach § 4 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes bestehende überragende öffentliche Interesse an der Errichtung oder dem Betrieb von ... nach der Angabe „Sicherheit nach § 1 Absatz 3" die Angabe „sowie das nach § 4 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes bestehende überragende öffentliche Interesse an der Errichtung oder dem Betrieb von ...
Artikel 8 WasserstoffBGEG Änderung des Bundesfernstraßengesetzes
... und dem Betrieb einer Anlage nach Satz 1 sind die in Absatz 3 genannten Belange sowie die in § 4 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes vom 29. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 84, S. 2), in der jeweils geltenden Fassung, genannten ...
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