- 1.
- für Anzeigen eines Wertpapierinstituts nach § 64 Absatz 1 Nummer 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes über die Absicht, eine Person zur Einzelvertretung des Wertpapierinstituts in dessen gesamten Geschäftsbereich zu ermächtigen, den Vollzug, die Aufgabe oder die Änderung einer solchen Absicht,
- 2.
- für Anzeigen eines Wertpapierinstituts nach § 64 Absatz 1 Nummer 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes über die Entziehung der Befugnis zur Einzelvertretung des Wertpapierinstituts in dessen gesamten Geschäftsbereich mit Angabe der jeweiligen Gründe für die Entziehung,
- 3.
- für Anzeigen eines Wertpapierinstituts nach § 64 Absatz 1 Nummer 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes über den Vollzug der Bestellung eines Geschäftsleiters oder eines Mitglieds des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans,
- 4.
- für Anzeigen eines Großen Wertpapierinstituts nach § 65 Absatz 1 Nummer 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes über die Absicht der Besetzung einer Schlüsselfunktion, die erfolgte Besetzung einer Schlüsselfunktion oder das Ausscheiden des Inhabers einer Schlüsselfunktion mit Angabe der jeweiligen Gründe für das Ausscheiden,
- 5.
- für Anzeigen einer Investmentholdinggesellschaft nach § 67 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes über die Absicht der Bestellung einer Person, die die Geschäfte tatsächlich führen soll und den Vollzug einer solchen Absicht oder das Ausscheiden dieser Person mit Angabe der jeweiligen Gründe für das Ausscheiden, und
- 6.
- für Anzeigen einer Investmentholdinggesellschaft nach § 67 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 oder Nummer 5 des Wertpapierinstitutsgesetzes über die Bestellung eines Mitglieds und stellvertretenden Mitglieds des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans oder das Ausscheiden eines Mitglieds mit Angabe der jeweiligen Gründe für das Ausscheiden.
(2) Auf Verlangen der Bundesanstalt sind weitere Auskünfte zu erteilen und weitere Unterlagen vorzulegen.
V. v. 11.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 9