§ 4a - Pflegeberufegesetz (PflBG)

Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2581 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 371
Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe Artikel 15; FNA: 2124-25 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 4a Eigenverantwortliche Heilkundeausübung


§ 4a hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 sind zur eigenverantwortlichen Heilkundeausübung im Rahmen der dazu erworbenen staatlich geprüften, staatlich anerkannten oder staatlich festgestellten Kompetenzen befugt.


Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege G. v. 22. Dezember 2025 BGBl. 2025 I Nr. 371 m.W.v. 1. Januar 2026

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Frühere Fassungen von § 4a PflBG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2026Artikel 5 Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege
vom 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 371

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 4a PflBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4a PflBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 58 PflBG Führen der Berufsbezeichnungen in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie in der Altenpflege (vom 01.01.2026)
... führen will, bedarf der Erlaubnis. (3) Die §§ 2 bis 4a sind entsprechend ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 371
Artikel 5 PflegeBefEG Änderung des Pflegeberufegesetzes
...  „§ 4 Vorbehaltene Aufgaben, Pflegeprozessverantwortung § 4a Eigenverantwortliche Heilkundeausübung". c) Nach der Angabe zu § 14 ... die Planung der Pflege" eingefügt. 4. Nach § 4 wird der folgende § 4a eingefügt: „§ 4a Eigenverantwortliche Heilkundeausübung  ... 4. Nach § 4 wird der folgende § 4a eingefügt: „ § 4a Eigenverantwortliche Heilkundeausübung Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 ...


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