Tools:
Update via:
§ 4a - Umsatzsteuergesetz (UStG)
neugefasst durch B. v. 21.02.2005 BGBl. I S. 386; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096
Geltung ab 01.01.1980; FNA: 611-10-14 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
73 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 284 Vorschriften zitiert
Geltung ab 01.01.1980; FNA: 611-10-14 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
73 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 284 Vorschriften zitiert
§ 4a Steuervergütung
(1) 1Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung), und juristischen Personen des öffentlichen Rechts wird auf Antrag eine Steuervergütung zum Ausgleich der Steuer gewährt, die auf der an sie bewirkten Lieferung eines Gegenstands, seiner Einfuhr oder seinem innergemeinschaftlichen Erwerb lastet, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- 1.
- Die Lieferung, die Einfuhr oder der innergemeinschaftliche Erwerb des Gegenstands muss steuerpflichtig gewesen sein.
- 2.
- Die auf die Lieferung des Gegenstands entfallende Steuer muss in einer nach § 14 ausgestellten Rechnung gesondert ausgewiesen und mit dem Kaufpreis bezahlt worden sein.
- 3.
- Die für die Einfuhr oder den innergemeinschaftlichen Erwerb des Gegenstands geschuldete Steuer muss entrichtet worden sein.
- 4.
- Der Gegenstand muss in das Drittlandsgebiet gelangt sein.
- 5.
- Der Gegenstand muss im Drittlandsgebiet zu humanitären, karitativen oder erzieherischen Zwecken verwendet werden.
- 6.
- Der Erwerb oder die Einfuhr des Gegenstands und seine Ausfuhr dürfen von einer Körperschaft, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgt, nicht im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs und von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts nicht im Rahmen ihres Unternehmens vorgenommen worden sein.
- 7.
- Die vorstehenden Voraussetzungen müssen nachgewiesen sein.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung näher bestimmen,
- 1.
- wie die Voraussetzungen für den Vergütungsanspruch nach Absatz 1 Satz 1 nachzuweisen sind und
- 2.
- in welcher Frist die Vergütung zu beantragen ist.
Text in der Fassung des Artikels 12 Steueränderungsgesetz 2015 G. v. 2. November 2015 BGBl. I S. 1834 m.W.v. 1. Januar 2016
Frühere Fassungen von § 4a UStG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.01.2016 | Artikel 12 Steueränderungsgesetz 2015 vom 02.11.2015 BGBl. I S. 1834 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4a UStG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4a UStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UStG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV)neugefasst durch B. v. 21.02.2005 BGBl. I S. 434; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096
Zitat in folgenden Normen
Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV)
V. v. 17.12.1981 BGBl. I S. 1442; zuletzt geändert durch Artikel 8 V. v. 25.06.2020 BGBl. I S. 1495
§ 24 StBVV Steuererklärungen (vom 23.07.2016)
... die Bemessungsgrundlage; 20. von Anträgen auf Steuervergütung nach § 4a des Umsatzsteuergesetzes 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007)
G. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2878
Artikel 15 JStG 2007 Änderung der Steuerberatergebührenverordnung
... wie folgt gefasst: „20. von Anträgen auf Steuervergütung nach § 4a des Umsatzsteuergesetzes 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); ...
Steueränderungsgesetz 2015
G. v. 02.11.2015 BGBl. I S. 1834
Artikel 12 StÄndG 2015 Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes
... die Wörter „Betreuungs- oder Entlastungsangebote" ersetzt. 5. In § 4a Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 werden die Wörter „eines Betriebs gewerblicher Art (§ 1 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/4a_UStG.htm