(1)
1Die Apotheken rechnen monatlich, spätestens bis zum Ende des dritten auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats, die sich nach
§ 4a Absatz 1, 2, 4 und 5 ergebende Vergütung unter Angabe der BUND-Pharmazentralnummer mit dem jeweiligen Rechenzentrum im Sinne von
§ 300 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ab.
2Die Apotheken leiten die an sie ausgezahlte Vergütung nach
§ 4a Absatz 1 an den Großhandel weiter.
3Eine Abrechnung nach Satz 1 ist nach Ablauf der Frist nach Satz 1 ausgeschlossen.
(2)
1Die Ärztinnen und Ärzte rechnen monatlich, spätestens bis zum Ende des dritten auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats, die sich nach
§ 4a Absatz 3 ergebende Vergütung mit der Kassenärztlichen Vereinigung ab, in deren Bezirk sie tätig sind.
2Eine Abrechnung ist nach Ablauf der Frist nach Satz 1 ausgeschlossen.
(3) 1Der Großhandel, die Apotheken sowie die Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, die für den Nachweis der korrekten Abrechnung erforderlichen rechnungsbegründenden Unterlagen bis zum 31. Dezember 2023 unverändert zu speichern oder aufzubewahren. 2Die Rechenzentren und die Kassenärztlichen Vereinigungen sind verpflichtet, die ihnen nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 übermittelten Angaben bis zum 31. Dezember 2023 unverändert zu speichern oder aufzubewahren.
(4)
1Jedes Rechenzentrum im Sinne von
§ 300 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelt monatlich, letztmalig bis zum 15. Oktober 2023, den sich für die Apotheken, die das Rechenzentrum in Anspruch nehmen, ergebenden Gesamtbetrag der Abrechnungen nach Absatz 1 Satz 1 an das Bundesamt für Soziale Sicherung.
2Sachliche oder rechnerische Fehler in den übermittelten Beträgen sind durch das jeweilige Rechenzentrum in der nächsten Übermittlung zu berichtigen; sachliche oder rechnerische Fehler in den letztmalig übermittelten Beträgen sind bis zum 15. November 2023 zu berichtigen.
3Das Bundesamt für Soziale Sicherung zahlt die übermittelten Beträge aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds an das jeweilige Rechenzentrum.
4Die Rechenzentren leiten den sich aus der Abrechnung nach Absatz 1 Satz 1 ergebenden Betrag an die Apotheken weiter.
5Das Bundesamt für Soziale Sicherung bestimmt das Nähere zur Übermittlung und Zahlung der Beträge nach den Sätzen 1 bis 3.
(5) 1Jede Kassenärztliche Vereinigung übermittelt monatlich, letztmalig bis zum 15. Oktober 2023, den sich für die Ärztinnen und Ärzte ergebenden Gesamtbetrag der Abrechnungen nach Absatz 2 Satz 1 an das Bundesamt für Soziale Sicherung. 2Sachliche oder rechnerische Fehler in den übermittelten Beträgen sind durch die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung in der nächsten Übermittlung zu berichtigen; sachliche oder rechnerische Fehler in den letztmalig übermittelten Beträgen sind bis zum 15. November 2023 zu berichtigen. 3Das Bundesamt für Soziale Sicherung zahlt die übermittelten Beträge aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds an die Kassenärztlichen Vereinigungen. 4Die Kassenärztlichen Vereinigungen leiten den sich aus der Abrechnung nach Absatz 2 Satz 1 ergebenden Betrag an die Ärztinnen und Ärzte weiter. 5Das Bundesamt für Soziale Sicherung bestimmt das Nähere zur Übermittlung und Zahlung der Beträge nach den Sätzen 1 bis 3.
(6) 1Das Bundesamt für Soziale Sicherung übermittelt dem Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich nach der Vornahme von Zahlungen nach Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 Satz 3 eine Aufstellung der an die Rechenzentren und die Kassenärztlichen Vereinigungen gezahlten Beträge. 2Der Bund erstattet die Beträge an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds innerhalb von einer Woche nach der Übermittlung der Aufstellung nach Satz 1.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19
G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung und der Monoklonale-Antikörper-Verordnung
V. v. 03.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 97
V. v. 16.08.2022 BAnz AT 17.08.2022 V2