§ 4b Evaluierung
1Das Fahreignungsseminar, die Vorschriften hierzu und der Vollzug werden von der Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen wissenschaftlich begleitet und evaluiert. 2Die Evaluierung hat insbesondere zu untersuchen, ob das Fahreignungsseminar eine verhaltensverbessernde Wirkung im Hinblick auf die Verkehrssicherheit hat. 3Die Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen legt das Ergebnis der Evaluierung bis zum 1. Mai 2019 dem Bundesministerium für Verkehr in einem Bericht zur Weiterleitung an den Deutschen Bundestag vor.
Frühere Fassungen von § 4b StVG
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interne Verweise§ 4a StVG Fahreignungsseminar (vom 01.07.2026) ... für Straßen- und Verkehrswesen übermittelt und von dieser zur Evaluierung nach § 4b verwendet werden, 3. von der Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen ... Straßen- und Verkehrswesen oder in ihrem Auftrag an Dritte, die die Evaluierung nach § 4b im Auftrag der Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen durchführen oder an ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFünftes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 142
Artikel 1 5. StVGuaÄndG Änderung des Straßenverkehrsgesetzes ... b) In Absatz 8 Satz 8 wird die Angabe „Digitales und" gestrichen. 10. § 4b wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe „Bundesanstalt ... ersetzt und wird die Angabe „Digitales und" gestrichen. 11. Nach § 4b wird der folgende § 4c eingefügt: „§ 4c Verbot der Täuschung ...
Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes, der Gewerbeordnung und des Bundeszentralregistergesetzes
G. v. 28.11.2014 BGBl. I S. 1802
Zehntes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 233
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