§ 38 Absatz 4 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte vom
20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch
Artikel 13 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2394) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Solidarzuschlag beträgt im Jahr 2019 76 Millionen Euro, im Jahr 2020 71 Millionen Euro, im Jahr 2021 65 Millionen Euro und im Jahr 2022 59 Millionen Euro."
- 2.
- In Satz 3 werden die Wörter „ab dem Jahr 2008" durch die Wörter „ab dem Jahr 2023" ersetzt.
- 3.
- In Satz 4 werden nach dem Wort „macht" die Wörter „ab dem Jahr 2022" eingefügt.
G. v. 06.05.2019 BGBl. I S. 646