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§ 4f - Einkommensteuergesetz (EStG)
neugefasst durch B. v. 08.10.2009 BGBl. I S. 3366, 3862; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Geltung ab 30.06.1979; FNA: 611-1 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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Geltung ab 30.06.1979; FNA: 611-1 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 4f Verpflichtungsübernahmen, Schuldbeitritte und Erfüllungsübernahmen
(1) 1Werden Verpflichtungen übertragen, die beim ursprünglich Verpflichteten Ansatzverboten, -beschränkungen oder Bewertungsvorbehalten unterlegen haben, ist der sich aus diesem Vorgang ergebende Aufwand im Wirtschaftsjahr der Schuldübernahme und den nachfolgenden 14 Jahren gleichmäßig verteilt als Betriebsausgabe abziehbar. 2Ist auf Grund der Übertragung einer Verpflichtung ein Passivposten gewinnerhöhend aufzulösen, ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der sich ergebende Aufwand im Wirtschaftsjahr der Schuldübernahme in Höhe des aufgelösten Passivpostens als Betriebsausgabe abzuziehen ist; der den aufgelösten Passivposten übersteigende Betrag ist in dem Wirtschaftsjahr der Schuldübernahme und den nachfolgenden 14 Wirtschaftsjahren gleichmäßig verteilt als Betriebsausgabe abzuziehen. 3Eine Verteilung des sich ergebenden Aufwands unterbleibt, wenn die Schuldübernahme im Rahmen einer Veräußerung oder Aufgabe des ganzen Betriebes oder des gesamten Mitunternehmeranteils im Sinne der §§ 14, 16 Absatz 1, 3 und 3a sowie des § 18 Absatz 3 erfolgt; dies gilt auch, wenn ein Arbeitnehmer unter Mitnahme seiner erworbenen Pensionsansprüche zu einem neuen Arbeitgeber wechselt oder wenn der Betrieb am Schluss des vorangehenden Wirtschaftsjahres die Gewinngrenze des § 7g Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nicht überschreitet. 4Erfolgt die Schuldübernahme in dem Fall einer Teilbetriebsveräußerung oder -aufgabe im Sinne der §§ 14, 16 Absatz 1, 3 und 3a sowie des § 18 Absatz 3, ist ein Veräußerungs- oder Aufgabeverlust um den Aufwand im Sinne des Satzes 1 zu vermindern, soweit dieser den Verlust begründet oder erhöht hat. 5Entsprechendes gilt für den einen aufgelösten Passivposten übersteigenden Betrag im Sinne des Satzes 2. 6Für den hinzugerechneten Aufwand gelten Satz 2 zweiter Halbsatz und Satz 3 entsprechend. 7Der jeweilige Rechtsnachfolger des ursprünglichen Verpflichteten ist an die Aufwandsverteilung nach den Sätzen 1 bis 6 gebunden.
(2) Wurde für Verpflichtungen im Sinne des Absatzes 1 ein Schuldbeitritt oder eine Erfüllungsübernahme mit ganzer oder teilweiser Schuldfreistellung vereinbart, gilt für die vom Freistellungsberechtigten an den Freistellungsverpflichteten erbrachten Leistungen Absatz 1 Satz 1, 2 und 7 entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 1 Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) G. v. 21. Dezember 2020 BGBl. I S. 3096; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.12.2021 BGBl. I S. 5250 m.W.v. 29. Dezember 2020
Frühere Fassungen von § 4f EStG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 29.12.2020 | Artikel 1 Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020 BGBl. I S. 3096 |
aktuell vorher | 28.11.2013 (23.12.2013) | Artikel 11 AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz (AIFM-StAnpG) vom 18.12.2013 BGBl. I S. 4318 |
aktuell vorher | 01.01.2009 | Artikel 1 Familienleistungsgesetz (FamLeistG) vom 22.12.2008 BGBl. I S. 2955 |
aktuell vorher | 29.12.2007 | Artikel 1 Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.2007 BGBl. I S. 3150 |
aktuell vorher | 01.01.2007 | Artikel 1 Steueränderungsgesetz 2007 vom 19.07.2006 BGBl. I S. 1652 |
aktuell vorher | 06.05.2006 | Artikel 1 Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 26.04.2006 BGBl. I S. 1091 |
aktuell | vor 06.05.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4f EStG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4f EStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EStG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 EStG Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen (vom 01.01.2007)
... Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7k und 13a), 2. bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen ...
§ 3a EStG Sanierungserträge (vom 06.12.2024)
... 1. den auf Grund einer Verpflichtungsübertragung im Sinne des § 4f Absatz 1 Satz 1 in den dem Wirtschaftsjahr der Übertragung nachfolgenden 14 Jahren verteilt abziehbaren ... abziehbaren Aufwand des zu sanierenden Unternehmens, es sei denn, der Aufwand ist gemäß § 4f Absatz 1 Satz 7 auf einen Rechtsnachfolger übergegangen, der die Verpflichtung übernommen hat und ... der Regelung des § 5 Absatz 7 unterliegt. Entsprechendes gilt in Fällen des § 4f Absatz 2 ; 2. den nach § 15a ausgleichsfähigen oder verrechenbaren Verlust des ...
§ 52 EStG Anwendungsvorschriften (vom 06.12.2024)
... sind neben dem Wert nach Satz 2 auch diese Herstellungskosten anzusetzen. (8) § 4f in der Fassung des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) ist erstmals für ... ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 28. November 2013 enden. § 4f Absatz 1 Satz 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist erstmals ... 31. Dezember 2019 enden; bei nach § 4a vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren ist § 4f Absatz 1 Satz 3 spätestens für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 17. Juli 2020 enden. ...
Zitat in folgenden Normen
Gesetz über den Niederlassungsbereich von Kreditinstituten
G. v. 29.03.1952 BGBl. I S. 217; zuletzt geändert durch § 1 G. v. 24.12.1956 BGBl. I S. 1073
§ 11 KredInstNdlG
... Gewinnermittlung (§ 6 des Körperschaftsteuergesetzes in Verbindung mit den §§ 4 bis 7e des Einkommensteuergesetzes) ergeben. Werden Beteiligungen und Wertpapiere, die am 9. Mai ...
Zitate in Änderungsvorschriften
AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz (AIFM-StAnpG)
G. v. 18.12.2013 BGBl. I S. 4318
Artikel 11 AIFM-StAnpG Änderung des Einkommensteuergesetzes
... 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 4f wie folgt gefasst: „§ 4f Verpflichtungsübernahmen, Schuldbeitritte und ... Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 4f wie folgt gefasst: „§ 4f Verpflichtungsübernahmen, Schuldbeitritte und Erfüllungsübernahmen". ... und Erfüllungsübernahmen". 2. Nach § 4e wird folgender § 4f eingefügt: „§ 4f Verpflichtungsübernahmen, Schuldbeitritte und ... 2. Nach § 4e wird folgender § 4f eingefügt: „§ 4f Verpflichtungsübernahmen, Schuldbeitritte und Erfüllungsübernahmen (1) ... a) Nach Absatz 12b wird folgender Absatz 12c eingefügt: „(12c) § 4f in der Fassung des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) ist erstmals für ...
Familienleistungsgesetz (FamLeistG)
G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 2955; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 16.07.2009 BGBl. I S. 1959
Artikel 1 FamLeistG Änderung des Einkommensteuergesetzes
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 4f wird wie folgt gefasst: § 4f (weggefallen)". b) Vor ... a) Die Angabe zu § 4f wird wie folgt gefasst: § 4f (weggefallen)". b) Vor Abschnitt 5 wird folgender Abschnitt 4b eingefügt: ... haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen". 2. § 4f wird aufgehoben. 3. In § 9 Abs. 5 Satz 1 wird die Angabe § 4f" ... § 4f wird aufgehoben. 3. In § 9 Abs. 5 Satz 1 wird die Angabe § 4f " durch die Angabe § 9c Abs. 1 und 3" ersetzt. 4. In § 9a Satz ... 3" ersetzt. 4. In § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a wird die Angabe § 4f " durch die Angabe § 9c Abs. 1 und 3" ersetzt. 5. Dem Abschnitt 5 ... 1a, 4, 7 und 9" ersetzt. 8. In § 12 wird die Angabe in den §§ 4f , 10 Abs. 1 Nr. 1, 2 bis 5, 7 bis 9" durch die Angabe in den §§ 9c, 10 Abs. 1 ... 1.932" ersetzt. 11. In § 33 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe § 4f oder § 9 Abs. 5" durch die Angabe § 9 Abs. 5 oder § 9c" ersetzt. ...
Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen
G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 2074; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2338
Artikel 2 RÜbStG Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes *) (vom 15.12.2018)
... nacheinander 1. den auf Grund einer Verpflichtungsübertragung im Sinne des § 4f Absatz 1 Satz 1 in den dem Wirtschaftsjahr der Übertragung nachfolgenden 14 Jahren verteilt abziehbaren ... abziehbaren Aufwand des zu sanierenden Unternehmens, es sei denn, der Aufwand ist gemäß § 4f Absatz 1 Satz 7 auf einen Rechtsnachfolger übergegangen, der die Verpflichtung übernommen hat und ... und insoweit der Regelung des § 5 Absatz 7 unterliegt. Entsprechendes gilt in Fällen des § 4f Absatz 2 ; 2. den nach § 15a ausgleichsfähigen oder verrechenbaren Verlust des ...
Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG)
G. v. 07.12.2006 BGBl. I S. 2782, 2007 S. 68
Artikel 1 SEStEG Änderung des Einkommensteuergesetzes
... wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 4f folgende Angabe eingefügt: „Bildung eines Ausgleichspostens bei Entnahme ... aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts gleich." 5. Nach § 4f wird folgender § 4g eingefügt: „§ 4g Bildung eines ...
Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 25.07.2014 BGBl. I S. 1266
Artikel 2 StRAnpG Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
... Dezember 2008 zugesagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung anzuwenden. (8) § 4f in der Fassung des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) ist erstmals für ...
Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung
G. v. 26.04.2006 BGBl. I S. 1091
Artikel 1 WachsBeschStFördG Änderung des Einkommensteuergesetzes
... an Pensionsfonds" wird folgende Angabe eingefügt: „§ 4f Erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten". b) Die Angabe zu § 33c wird wie ... „§ 33c (weggefallen)". 2. Nach § 4e wird folgender § 4f eingefügt: „§ 4f Erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten ... 2. Nach § 4e wird folgender § 4f eingefügt: „§ 4f Erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten Aufwendungen für Dienstleistungen zur ... § 9 Abs. 5 Satz 1 wird das Wort „gilt" durch die Wörter „sowie § 4f gelten" ersetzt. 6. Dem § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a wird folgender Halbsatz ... a wird folgender Halbsatz angefügt: „daneben sind Aufwendungen nach § 4f gesondert abzuziehen;". 7. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert: ... Einleitungssatz zu § 12 wird wie folgt gefasst: „Soweit in den §§ 4f , 10 Abs. 1 Nr. 1, 2 bis 5, 7 bis 9, §§ 10a, 10b und den §§ 33 bis 33b nichts ... die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören oder unter § 4f oder § 9 Abs. 5 fallen, bleiben dabei außer Betracht;". 12. § 33c ... „die nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen oder unter die §§ 4f , 9 Abs. 5, § 10 Abs. 1 Nr. 5 oder Nr. 8 fallen und soweit sie nicht als ... im Sinne des 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch darstellen oder unter die §§ 4f , 9 Abs. 5, § 10 Abs. 1 Nr. 5 oder Nr. 8 fallen und soweit sie nicht als Sonderausgaben oder ... folgt gefasst: „Die übrigen Vorschriften des § 34 und die §§ 4f , 9 Abs. 5 Satz 1, soweit er§ 4f für anwendbar erklärt, die §§ 9a, 10, ... übrigen Vorschriften des § 34 und die §§ 4f, 9 Abs. 5 Satz 1, soweit er§ 4f für anwendbar erklärt, die §§ 9a, 10, 10a, 10c, 16 Abs. 4, § 20 Abs. 4, ... a) Nach Absatz 12b wird folgender Absatz 12c eingefügt: „(12c) § 4f ist erstmals für im Veranlagungszeitraum 2006 geleistete Aufwendungen anzuwenden, soweit die ...
Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007)
G. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2878
Artikel 1 JStG 2007 Änderung des Einkommensteuergesetzes
... „§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 5, 6b bis 8a, 10, 12 und Abs. 6 sowie § 4f gelten sinngemäß." 7. § 10 wird wie folgt geändert: ...
Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008)
G. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3150
Artikel 1 JStG 2008 Änderung des Einkommensteuergesetzes
... für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen." 3b. § 4f Satz 5 wird wie folgt gefasst: Voraussetzung für den Abzug nach Satz 1 ist, ...
Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009)
G. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2794
Artikel 1 JStG 2009 Änderung des Einkommensteuergesetzes
... aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 4 beziehen. § 4f und § 9 Abs. 5 Satz 1, soweit er § 4f für anwendbar erklärt, die §§ ... Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 4 beziehen. § 4f und § 9 Abs. 5 Satz 1, soweit er § 4f für anwendbar erklärt, die §§ 10, 10a, 10c, 16 Abs. 4, die §§ 24b, ...
Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010)
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1768
Artikel 1 JStG 2010 Änderung des Einkommensteuergesetzes
... a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird der Klammerzusatz „(§§ 4 bis 7k)" durch den Klammerzusatz „(§§ 4 bis 7k und 13a)" ersetzt. ... Klammerzusatz „(§§ 4 bis 7k)" durch den Klammerzusatz „(§§ 4 bis 7k und 13a)" ersetzt. b) In Absatz 5b Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter ...
Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020)
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.12.2021 BGBl. I S. 5250
Artikel 1 JStG 2020 Änderung des Einkommensteuergesetzes
... Euro abziehen, höchstens 600 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr;". 3. In § 4f Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Größenmerkmale des § 7g Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 ... b) Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt: „ § 4f Absatz 1 Satz 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist erstmals ... 31. Dezember 2019 enden; bei nach § 4a vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren ist § 4f Absatz 1 Satz 3 spätestens für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 17. Juli 2020 enden." ...
Steueränderungsgesetz 2007
G. v. 19.07.2006 BGBl. I S. 1652
Artikel 1 StÄndG 2007 Änderung des Einkommensteuergesetzes
... maßgebend. § 9 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden." 5. In § 4f Satz 1 werden die Wörter „vor Vollendung des 27. Lebensjahres" durch die ... b) Dem Absatz 12c wird folgender Satz angefügt: „§ 4f Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) ist erstmals ... oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, ist § 4f Satz 1 weiterhin in der bis zum 31. Dezember 2006 gültigen Fassung anzuwenden." ...
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