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Artikel 1 - Familienleistungsgesetz (FamLeistG)

G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 2955 (Nr. 64); zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 16.07.2009 BGBl. I S. 1959
Geltung ab 01.01.2009, abweichend siehe Artikel 9
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Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes


Artikel 1 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2009 EStG § 66, § 70, § 37, § 39a, § 51a, § 52, § 10c, § 12, § 26a, § 32, § 33, § 33a, § 35a, § 9c (neu), § 10, § 4f, § 9, § 9a, mWv. 2. Januar 2009 § 50

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210; 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2896), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 4f wird wie folgt gefasst:

„§ 4f (weggefallen)".

b)
Vor Abschnitt 5 wird folgender Abschnitt 4b eingefügt:

„4b. Kinderbetreuungskosten

§ 9c Kinderbetreuungskosten".

c)
Die Angabe zu § 35a wird wie folgt gefasst:

„§ 35a Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen".

2.
§ 4f wird aufgehoben.

3.
In § 9 Abs. 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 4f" durch die Angabe „§ 9c Abs. 1 und 3" ersetzt.

4.
In § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a wird die Angabe „§ 4f" durch die Angabe „§ 9c Abs. 1 und 3" ersetzt.

5.
Dem Abschnitt 5 wird folgender Abschnitt 4b vorangestellt:

„4b. Kinderbetreuungskosten

§ 9c Kinderbetreuungskosten

(1) Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes im Sinne des § 32 Abs. 1, die wegen einer Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen anfallen, können bei Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, in Höhe von zwei Dritteln der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro je Kind, bei der Ermittlung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit wie Betriebsausgaben abgezogen werden. Im Fall des Zusammenlebens der Elternteile gilt Satz 1 nur, wenn beide Elternteile erwerbstätig sind.

(2) Nicht erwerbsbedingte Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes im Sinne des § 32 Abs. 1 können bei Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, in Höhe von zwei Dritteln der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro je Kind, als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige sich in Ausbildung befindet, körperlich, geistig oder seelisch behindert oder krank ist. Erwachsen die Aufwendungen wegen Krankheit des Steuerpflichtigen, muss die Krankheit innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von mindestens drei Monaten bestanden haben, es sei denn, der Krankheitsfall tritt unmittelbar im Anschluss an eine Erwerbstätigkeit oder Ausbildung ein. Bei zusammenlebenden Eltern ist Satz 1 nur dann anzuwenden, wenn bei beiden Elternteilen die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen oder ein Elternteil erwerbstätig ist und der andere Elternteil sich in Ausbildung befindet, körperlich, geistig oder seelisch behindert oder krank ist. Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes im Sinne des § 32 Abs. 1 können bei Kindern, die das dritte Lebensjahr vollendet, das sechste Lebensjahr aber noch nicht vollendet haben, in Höhe von zwei Dritteln der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro je Kind, als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn sie weder nach Absatz 1 noch nach Satz 1 zu berücksichtigen sind.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen. Ist das zu betreuende Kind nicht nach § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, ist der in den Absätzen 1 und 2 genannte Betrag zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Kindes notwendig und angemessen ist. Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen nach den Absätzen 1 und 2 ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist."

6.
§ 10 Abs. 1 Nr. 5 und 8 wird aufgehoben.

7.
In § 10c Abs. 1 wird die Angabe „§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 4, 5, 7 bis 9" durch die Angabe „den §§ 9c und 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 4, 7 und 9" ersetzt.

8.
In § 12 wird die Angabe „in den §§ 4f, 10 Abs. 1 Nr. 1, 2 bis 5, 7 bis 9" durch die Angabe „in den §§ 9c, 10 Abs. 1 Nr. 1, 2 bis 4, 7 und 9" ersetzt.

9.
In § 26a Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 10 Abs. 1 Nr. 5 und 8" durch die Angabe „§ 9c" ersetzt.

10.
In § 32 Abs. 6 Satz 1 wird die Zahl „1.824" durch die Zahl „1.932" ersetzt.

11.
In § 33 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 4f oder § 9 Abs. 5" durch die Angabe „§ 9 Abs. 5 oder § 9c" ersetzt.

12.
§ 33a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird aufgehoben.

b)
Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 3 und 4.

c)
Im neuen Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „in den Absätzen 1 bis 3" durch die Angabe „in den Absätzen 1 und 2" ersetzt.

d)
Im neuen Absatz 4 wird die Angabe „der Absätze 1 bis 3" durch die Angabe „der Absätze 1 und 2" ersetzt.

13.
§ 35a wird wie folgt gefasst:

„§ 35a Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

(1) Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, bei denen es sich um eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch handelt, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 510 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen.

(2) Für andere als in Absatz 1 aufgeführte haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die nicht Dienstleistungen nach Absatz 3 sind, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 4.000 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen. Die Steuerermäßigung kann auch in Anspruch genommen werden für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind.

(3) Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, mit Ausnahme der nach dem CO2-Gebäudesanierungsprogramm der KfW Förderbank geförderten Maßnahmen, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 1.200 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen.

(4) Die Steuerermäßigung nach den Absätzen 1 bis 3 kann nur in Anspruch genommen werden, wenn das Beschäftigungsverhältnis, die Dienstleistung oder die Handwerkerleistung in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen oder - bei Pflege- und Betreuungsleistungen - der gepflegten oder betreuten Person ausgeübt oder erbracht wird. In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 zweiter Halbsatz ist Voraussetzung, dass das Heim oder der Ort der dauernden Pflege in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegt.

(5) Die Steuerermäßigungen nach den Absätzen 1 bis 3 können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwendungen nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen oder unter § 9c fallen und soweit sie nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind. Der Abzug von der tariflichen Einkommensteuer nach den Absätzen 2 und 3 gilt nur für Arbeitskosten. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach Absatz 2 oder für Handwerkerleistungen nach Absatz 3 ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. Leben zwei Alleinstehende in einem Haushalt zusammen, können sie die Höchstbeträge nach den Absätzen 1 bis 3 insgesamt jeweils nur einmal in Anspruch nehmen."

14.
In § 37 Abs. 3 Satz 4 wird die Angabe „§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 1b, 4, 5, 7 bis 9" durch die Angabe „§ 9c Abs. 2 und 3, des § 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 1b, 4, 7 und 9" ersetzt.

15.
In § 39a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 Satz 2 wird jeweils die Angabe „§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 1b, 4, 5, 7 bis 9" durch die Angabe „§ 9c Abs. 2 und 3 und des § 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 1b, 4, 7 und 9" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 02.01.2009

16.
§ 50 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„§ 9 Abs. 5 Satz 1, soweit er § 9c Abs. 1 und 3 für anwendbar erklärt, die §§ 9c, 10, 10a, 10c, 16 Abs. 4, die §§ 24b, 32, 32a Abs. 6, die §§ 33, 33a, 33b und 35a sind nicht anzuwenden."

Ende abweichendes Inkrafttreten


17.
In § 51a Abs. 2a Satz 1 wird die Zahl „3.648" durch die Zahl „3.864" und die Zahl „1.824" durch die Zahl „1.932" ersetzt.

18.
§ 52 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 12c wird aufgehoben.

b)
In Absatz 23c wird Satz 3 aufgehoben.

c)
Nach Absatz 23e in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) wird folgender Absatz 23f eingefügt:

„(23f) § 9c in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2955) gilt auch für Kinder, die wegen einer vor dem 1. Januar 2007 in der Zeit ab Vollendung des 25. Lebensjahres und vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten."

d)
Absatz 23f in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) wird in Absatz 23g umbenannt.

e)
Absatz 24a wird aufgehoben.

f)
Dem Absatz 50b wird folgender Satz angefügt:

„§ 35a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2955) ist erstmals für im Veranlagungszeitraum 2009 geleistete Aufwendungen anzuwenden, soweit die den Aufwendungen zu Grunde liegenden Leistungen nach dem 31. Dezember 2008 erbracht worden sind."

19.
§ 66 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für erste und zweite Kinder jeweils 164 Euro, für dritte Kinder 170 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 195 Euro."

20.
Dem § 70 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Ist die Änderung einer Kindergeldfestsetzung nur wegen einer Anhebung der in § 66 Abs. 1 genannten Kindergeldbeträge erforderlich, kann von der Erteilung eines schriftlichen Änderungsbescheides abgesehen werden."



 

Zitierungen von Artikel 1 FamLeistG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 FamLeistG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FamLeistG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 9 FamLeistG Inkrafttreten
... tritt vorbehaltlich der folgenden Absätze am 1. Januar 2009 in Kraft. (2) Artikel 1 Nr. 16 tritt am 2. Januar 2009 in Kraft. (3) Artikel 3 tritt am 1. August 2009 in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erbschaftsteuerreformgesetz (ErbStRG)
G. v. 24.12.2008 BGBl. I S. 3018
Artikel 5 ErbStRG Änderung des Einkommensteuergesetzes
... vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210; 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2955), wird wie folgt geändert: 1. ...

Bekanntmachung der Neufassung des Einkommensteuergesetzes
B. v. 08.10.2009 BGBl. I S. 3366, 3862
Bekanntmachung EStGNB (vom 01.09.2009)
...  61. den teils am 1. Januar 2009 und teils am 2. Januar 2009 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2955), 62. den am 1. Januar 2009 in ...