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Artikel 8 - Batterierecht-EU-Anpassungsgesetz (Batt-EU-AnpG)
G. v. 30.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 233; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 25.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 286
Geltung ab 07.10.2025, abweichend siehe Artikel 11
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Geltung ab 07.10.2025, abweichend siehe Artikel 11
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Artikel 8 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 7. Oktober 2025 FinDAG § 4, § 7, § 8a, § 10a, § 17d, § 18a, § 18b
Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 4 Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „Bundesministerium des Innern und für Heimat" durch die Angabe „Bundesministerium des Innern" ersetzt.
- 2.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Buchstabe a wird die Angabe „Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz" durch die Angabe „Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie" ersetzt.
- bb)
- Die Buchstaben b und c werden durch den folgenden Buchstaben b ersetzt:
- „b)
- zwei Vertretern des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz,".
- cc)
- Die Buchstaben d und e werden zu den Buchstaben c und d.
- b)
- Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 3 wird die Angabe „Buchstabe a bis d" durch die Angabe „Buchstabe a bis c" ersetzt.
- bb)
- In den Sätzen 5 und 6 wird jeweils die Angabe „Buchstabe e" durch die Angabe „Buchstabe d" ersetzt.
- 3.
- In § 8a Absatz 2 Satz 2 und 3 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz" durch die Angabe „Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz" ersetzt.
- 4.
- In § 10a Absatz 2 wird die Angabe „Bundesministeriums des Innern und für Heimat" durch die Angabe „Bundesministerium des Innern" ersetzt.
- 5.
- § 17d Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium der Justiz" durch die Angabe „Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz" ersetzt.
- b)
- In Satz 3 wird die Angabe „Bundesministeriums der Justiz" durch die Angabe „Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz" ersetzt.
- 6.
- In § 18a Absatz 5 Nummer 4 Satz 2 und § 18b Absatz 4 Nummer 4 Satz 2 wird jeweils die Angabe „Bundesministeriums des Innern und für Heimat" durch die Angabe „Bundesministeriums des Innern" ersetzt.
Zitierungen von Artikel 8 Batt-EU-AnpG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8 Batt-EU-AnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
Batt-EU-AnpG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Standortfördergesetz (StoFöG)
G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33
Artikel 40 StoFöG Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
... Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 30. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 233 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...
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