§ 50 Gebühren für Amtshandlungen zugunsten Minderjähriger
(2) Für die Verlängerung eines vorläufigen Reiseausweises für Ausländer, für Flüchtlinge oder für Staatenlose an Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr sind jeweils 6 Euro an Gebühren zu erheben.
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interne Verweise§ 51 AufenthV Widerspruchsgebühr (vom 01.09.2017) ... Amtshandlung die Hälfte der für die Amtshandlung nach den §§ 44 bis 48 Abs. 1, §§ 50 und 52a zu erhebenden Gebühr, 2. eine Bedingung oder eine Auflage des Visums, der ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAchte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
V. v. 27.02.2013 BGBl. I S. 351
Erste Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
V. v. 18.12.2006 BGBl. I S. 3221
Gesetz zur Änderung gebührenrechtlicher Regelungen im Aufenthaltsrecht
G. v. 13.07.2017 BGBl. I S. 2350
Gesetz zur aktuellen Anpassung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften an das Unionsrecht
G. v. 12.11.2020 BGBl. I S. 2416
Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970, 2008 I S. 992
Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex
G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2258
Gesetz zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters
G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2467, 4114
Sechste Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
V. v. 22.07.2011 BGBl. I S. 1530, 2080
Zehnte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
V. v. 06.05.2014 BGBl. I S. 451
Artikel 1 10. AufenthVÄndV Änderung der Aufenthaltsverordnung ... Abs. 1" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und die Angabe „§ 50 " durch die Angabe „§§ 50 und 52a" ersetzt. 4. Nach § 52 ... durch ein Komma ersetzt und die Angabe „§ 50" durch die Angabe „§§ 50 und 52a" ersetzt. 4. Nach § 52 wird folgender § 52a eingefügt: ... Anwendung findet. (2) Für Assoziationsberechtigte sind die §§ 44 bis 50 mit folgenden Maßgaben anzuwenden. Die Gebühr beträgt: 1. für ... ausgestellt werden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht 24 Jahre alt ist, wobei § 50 Absatz 1 nicht anzuwenden ist, 22,80 Euro, 2. in den Fällen des § 45b Absatz ...
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