Die
Aufenthaltsverordnung vom
25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1131) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt:
„§ 31a Beschleunigtes Fachkräfteverfahren
(1) Im Fall des
§ 81a des Aufenthaltsgesetzes vergibt die Auslandsvertretung einen Termin zur Visumantragstellung innerhalb von drei Wochen nach Vorlage der Vorabzustimmung der Ausländerbehörde durch die Fachkraft.
(2) Die Bescheidung des Visumantrags erfolgt in der Regel innerhalb von drei Wochen ab Stellung des vollständigen Visumantrags."
- 2.
- § 47 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 14 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- b)
- Folgende Nummer 15 wird angefügt:
- „15.
- für die Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens nach § 81a des Aufenthaltsgesetzes 411 Euro."
Verordnung zur Anpassung von aufenthalts- und personalausweisrechtlichen Vorschriften
V. v. 13.12.2019 BGBl. I S. 2585