§ 50 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (MntDBwVVDV)

V. v. 06.07.2022 BGBl. I S. 1084 (Nr. 25)
Geltung ab 01.09.2022; FNA: 2030-8-5-23 Beamte

§ 50 Wiederholung der Sprachprüfung



(1) Sofern die Anwärterin oder der Anwärter nicht das Standardisierte Leistungsprofil 111X erreicht hat, kann die Sprachprüfung einmal wiederholt werden.

(2) 1Wird die Sprachprüfung wiederholt, so ist sie vollständig zu wiederholen. 2Das bei der Wiederholung erreichte Ergebnis ersetzt das bisherige.

(3) Das Bundessprachenamt bestimmt den Zeitpunkt der Wiederholung.



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