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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2027
§ 50 - Pflegefachassistenzgesetz (PflFAssG)
Artikel 1 G. v. 28.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 259, S. 2
Geltung ab 01.01.2027, abweichend siehe Artikel 14; FNA: 2124-30 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 01.01.2027, abweichend siehe Artikel 14; FNA: 2124-30 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 50 Fortgeltung der Berufsbezeichnung
§ 50 wird in 5 Vorschriften zitiert
1Eine auf Grundlage einer nach landesrechtlichen Vorschriften mit einer Ausbildungsdauer von mindestens einem Jahr geregelten und bis zum 31. Dezember 2026 oder unter den Voraussetzungen des § 52 Absatz 1 bis zum 31. Dezember 2029 oder unter den Voraussetzungen des § 52 Absatz 2 bis zum 31. Dezember 2030 abgeschlossenen Helfer- oder Assistenzausbildung in der Pflege erteilte Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung oder ein gleichwertiges ausgestelltes Abschlusszeugnis bleibt durch dieses Gesetz unberührt. 2Die Erlaubnis oder das gleichwertige ausgestellte Abschlusszeugnis gelten zugleich als Erlaubnis nach § 1. 3Die die Erlaubnis nach § 1 betreffenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
Zitierungen von § 50 PflFAssG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 50 PflFAssG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PflFAssG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung (PflAFinV)
V. v. 02.10.2018 BGBl. I S. 1622; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 28.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 259
§ 1 PflAFinV Begriffsbestimmungen (vom 01.01.2026)
... Verordnung sind Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 des Pflegefachassistenzgesetzes oder § 50 des Pflegefachassistenzgesetzes . (4) Pflegeschulen im Sinne dieser Verordnung sind Pflegeschulen nach den §§ ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 28.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 259
Artikel 2 PflFAssGEG Änderung des Pflegeberufegesetzes
... abgeschlossenen Ausbildung nach dem Pflegefachassistenzgesetz oder einer Ausbildung nach § 50 des Pflegefachassistenzgesetzes oder". b) Buchstabe c wird gestrichen. c) Buchstabe d wird zu ...
Artikel 5 PflFAssGEG Änderung der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung
... Verordnung sind Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 des Pflegefachassistenzgesetzes oder § 50 des Pflegefachassistenzgesetzes . (4) Pflegeschulen im Sinne dieser Verordnung sind Pflegeschulen nach den §§ ...
Artikel 8 PflFAssGEG Weitere Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
... Führen der Berufsbezeichnung oder deren gleichwertiges ausgestelltes Abschlusszeugnis nach § 50 Satz 2 des Pflegefachassistenzgesetzes als Erlaubnis nach § 1 des Pflegefachassistenzgesetzes ...
Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 371
Artikel 2 PflegeBefEG Weitere Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
... durch die Angabe „mit einer Erlaubnis nach § 1 des Pflegefachassistenzgesetzes oder § 50 des Pflegefachassistenzgesetzes " ersetzt. 2. Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt: ...
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