(1) Alle gerichtlichen und außergerichtlichen Beurkundungen, Urkunden, Vollmachten, amtlichen Bescheinigungen, Eintragungen und Löschungen im Grundbuch, die zur Durchführung des
§ 46 erforderlich sind, sind kostenfrei.
(2) Die Vorschriften über die Gebühren und Auslagen der Notare werden hierdurch nicht berührt.
neugefasst durch B. v. 08.10.2009 BGBl. I S. 3366, 3862; zuletzt geändert durch Artikel 29 G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33