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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2025

Unterabschnitt 4 - Soldatenversorgungsgesetz (SVG)

Artikel 4 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3958 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 01.01.2025; FNA: 53-12 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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Teil 2 Berufsförderung und Dienstzeitversorgung

Abschnitt 2 Dienstzeitversorgung der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten

Unterabschnitt 4 Kapitalabfindung

§ 43 Allgemeines



(1) 1Die Soldatin im Ruhestand oder der Soldat im Ruhestand kann auf Antrag statt eines Teils des Ruhegehalts eine Kapitalabfindung erhalten

1.
zur Schaffung oder Verbesserung einer Existenzgrundlage,

2.
zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung eigenen Grundbesitzes,

3.
zum Erwerb grundstücksgleicher Rechte,

4.
zur Beschaffung einer Wohnstätte.

2Handelt es sich in den Fällen des Satzes 1 um ein Vorhaben im Zusammenhang mit Grundeigentum, das von der Soldatin im Ruhestand oder vom Soldaten im Ruhestand nicht zur gewerblichen Nutzung vorgesehen ist, soll eine Kapitalabfindung nur bei dessen Eigennutzung bewilligt werden.

(2) Eine Kapitalabfindung ist in der Regel zu versagen, wenn die Soldatin im Ruhestand oder der Soldat im Ruhestand das 57. Lebensjahr überschritten hat.


§ 44 Ausschluss



(1) Eine Kapitalabfindung soll nur bewilligt werden, wenn die bestimmungsgemäße Verwendung des Geldes gewährleistet erscheint.

(2) Eine Kapitalabfindung darf nicht gewährt werden, wenn die Soldatin im Ruhestand oder der Soldat im Ruhestand wieder in die Bundeswehr eingestellt ist oder als Beamtin, Beamter, Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst verwendet wird.


§ 45 Höhe der Kapitalabfindung



(1) Der Teilbetrag des Ruhegehalts, an dessen Stelle die Kapitalabfindung tritt, darf 50 Prozent des Ruhegehalts und 2.455 Euro jährlich nicht übersteigen.

(2) 1Der Anspruch auf den Teil des Ruhegehalts, an dessen Stelle die Kapitalabfindung tritt, erlischt mit Ablauf des Monats der Auszahlung für zehn Jahre. 2Als Abfindungssumme wird das Neunfache des ihr zugrundeliegenden Jahresbetrages gezahlt.


§ 46 Sicherung bei Grundstückskauf



1Die bestimmungsgemäße Verwendung des Kapitals ist durch die Form der Auszahlung und in der Regel durch Maßnahmen zur Verhinderung alsbaldiger Weiterveräußerung des Grundstücks oder des an einem Grundstück bestehenden Rechts zu sichern. 2Hierzu kann vor allem angeordnet werden, dass die Weiterveräußerung und Belastung des Grundstücks oder des an einem Grundstück bestehenden Rechts innerhalb einer Frist bis zu fünf Jahren nur mit Genehmigung des Bundesministeriums der Verteidigung zulässig ist. 3Diese Anordnung wird mit der Eintragung in das Grundbuch wirksam. 4Eingetragen wird auf Ersuchen des Bundesministeriums der Verteidigung.


§ 47 Rückzahlung



(1) Die Kapitalabfindung ist insoweit zurückzuzahlen, als

1.
sie nicht bis zu dem Zeitpunkt, der vom Bundesministerium der Verteidigung festgesetzt ist, bestimmungsgemäß verwendet worden ist oder

2.
der Anspruch auf Ruhegehalt vor Ablauf der in § 45 Absatz 2 bezeichneten Frist aus anderen Gründen als durch Tod der oder des Berechtigten wegfällt.

(2) 1Die Kapitalabfindung ist abweichend von Absatz 1 Nummer 2 nicht zurückzuzahlen, wenn der Ruhestand gemäß § 51 Absatz 5 des Soldatengesetzes endet. 2Der der Kapitalabfindung zugrundeliegende Teil des Ruhegehalts ist für die Zeit der Wiederverwendung von den Dienstbezügen einzubehalten und an die Kasse abzuführen, die für die Zahlung des Ruhegehalts zuständig war. 3Wird die wiederverwendete Berufssoldatin oder der wiederverwendete Berufssoldat erneut in den Ruhestand versetzt, so sind hinsichtlich der restlichen Kapitalabfindung die §§ 45 bis 49 anzuwenden; wird sie oder er ohne einen Anspruch auf Ruhegehalt entlassen, so ist sie oder er nach Maßgabe des § 48 zur Rückzahlung verpflichtet.

(3) Der oder dem Abgefundenen kann vor Ablauf von zehn Jahren auf Antrag der Teil des Ruhegehalts, der durch die Kapitalabfindung erloschen ist, gegen Rückzahlung der Abfindungssumme wieder bewilligt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen.


§ 48 Höhe der Rückzahlung



(1) 1Die Verpflichtung zur Rückzahlung (§ 47) beschränkt sich nach Ablauf des ersten Jahres auf 91 Prozent der Abfindungssumme, des zweiten Jahres auf 82 Prozent der Abfindungssumme, des dritten Jahres auf 72 Prozent der Abfindungssumme, des vierten Jahres auf 62 Prozent der Abfindungssumme, des fünften Jahres auf 52 Prozent der Abfindungssumme, des sechsten Jahres auf 42 Prozent der Abfindungssumme, des siebenten Jahres auf 32 Prozent der Abfindungssumme, des achten Jahres auf 22 Prozent der Abfindungssumme, des neunten Jahres auf 11 Prozent der Abfindungssumme. 2Die Zeiten rechnen vom Ersten des auf die Auszahlung der Abfindungssumme folgenden Monats bis zum Ende des Monats, in dem die Abfindungssumme zurückgezahlt worden ist.

(2) 1Wird die Abfindungssumme nicht zum Schluss eines Jahres zurückgezahlt, so sind neben den Prozentsätzen für volle Jahre noch die Prozentsätze zu berücksichtigen, die auf die bis zum Rückzahlungszeitpunkt verstrichenen Monate des angefangenen Jahres entfallen. 2Entsprechendes gilt, wenn die Abfindungssumme vor Ablauf des ersten Jahres zurückgezahlt wird.

(3) Nach Rückzahlung der Abfindungssumme lebt der Anspruch auf den der Abfindung zugrundeliegenden Teil des Ruhegehalts mit dem Ersten des auf die Rückzahlung folgenden Monats wieder auf.

(4) Das Bundesministerium der Verteidigung kann in den Fällen des § 47 Absatz 1 Nummer 2 Teilzahlungen zulassen.


§ 49 Berechnung bei Ruhen des Ruhegehalts



(1) 1Ruht das Ruhegehalt ganz oder zum Teil, weil die Empfängerin oder der Empfänger im Wehrdienst oder im anderen öffentlichen Dienst wiederverwendet wird, so ist der der Kapitalabfindung zugrundeliegende Teil des Ruhegehalts insoweit von den Dienstbezügen einzubehalten, als er den nicht ruhenden Teil übersteigt. 2Die einbehaltenen Beträge sind an die Kasse abzuführen, die für die Zahlung des Ruhegehalts zuständig ist.

(2) 1Ruht das Ruhegehalt aus anderen Gründen ganz oder zum Teil, so ist der der Kapitalabfindung zugrundeliegende Teil des Ruhegehalts insoweit zurückzuzahlen, als er den nicht ruhenden Teil übersteigt. 2Das Bundesministerium der Verteidigung kann Teilzahlungen zulassen.


§ 50 Kosten der Beurkundung



(1) Alle gerichtlichen und außergerichtlichen Beurkundungen, Urkunden, Vollmachten, amtlichen Bescheinigungen, Eintragungen und Löschungen im Grundbuch, die zur Durchführung des § 46 erforderlich sind, sind kostenfrei.

(2) Die Vorschriften über die Gebühren und Auslagen der Notare werden hierdurch nicht berührt.