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§ 50 - Steuerberatungsgesetz (StBerG)

neugefasst durch B. v. 04.11.1975 BGBl. I S. 2735; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
Geltung ab 04.11.1975; FNA: 610-10 Allgemeines Steuerrecht
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§ 50 Berufsausübungsgesellschaften mit Angehörigen anderer Berufe



(1) 1Die Verbindung zu einer Berufsausübungsgesellschaft nach § 49 ist Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten auch gestattet

1.
mit Mitgliedern einer Steuerberaterkammer, einer Rechtsanwaltskammer oder der Patentanwaltskammer sowie mit Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern,

2.
mit Angehörigen ausländischer Berufe, die im Ausland einen Beruf ausüben, der in Bezug auf die Ausbildung zum Beruf und die Befugnisse des Berufsträgers dem Beruf des Steuerberaters oder des Steuerbevollmächtigten vergleichbar ist und bei dem die Voraussetzungen für die Berufsausübung den Anforderungen dieses Gesetzes im Wesentlichen entsprechen,

3.
mit Rechtsanwälten, Patentanwälten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern anderer Staaten, die nach der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung oder der Wirtschaftsprüferordnung ihren Beruf mit Rechtsanwälten, Patentanwälten, Wirtschaftsprüfern oder vereidigten Buchprüfern in der Bundesrepublik Deutschland gemeinschaftlich ausüben dürfen,

4.
mit Personen, die in der Berufsausübungsgesellschaft einen freien Beruf nach § 1 Absatz 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes ausüben, es sei denn, dass die Verbindung mit dem Beruf des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten, insbesondere seiner Stellung als unabhängigem Organ der Steuerrechtspflege, nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann.

2Eine Verbindung nach Satz 1 Nummer 4 kann insbesondere dann ausgeschlossen sein, wenn in der anderen Person ein Grund vorliegt, der bei einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten nach § 40 Absatz 2 zur Versagung der Bestellung führen würde.

(2) Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten ist eine Beteiligung an Berufsausübungsgesellschaften aus Staaten, die nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, gestattet, wenn diese nach § 207a der Bundesrechtsanwaltsordnung oder § 159 der Patentanwaltsordnung im Inland zugelassen sind.

(3) 1Unternehmensgegenstand der Berufsausübungsgesellschaft nach Absatz 1 ist insbesondere die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen. 2Daneben kann die Ausübung des jeweiligen nichtsteuerberatenden Berufs treten. 3Die §§ 51 bis 55h gelten nur für Berufsausübungsgesellschaften, die der Ausübung des Berufs des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten dienen.





 

Frühere Fassungen von § 50 StBerG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 16.03.2023Artikel 10 Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64
aktuell vorher 01.08.2022Artikel 4 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
vom 07.07.2021 BGBl. I S. 2363
aktuell vorher 12.04.2008Artikel 1 Achtes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
vom 08.04.2008 BGBl. I S. 666
aktuellvor 12.04.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 50 StBerG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 50 StBerG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StBerG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 51 StBerG Berufspflichten bei beruflicher Zusammenarbeit (vom 01.08.2022)
... Gesellschafter, die Angehörige eines in § 50 Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs sind, haben bei ihrer Tätigkeit für die ... zu wahren. (2) Gesellschafter, die Angehörige eines in § 50 Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs sind, sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht ... (3) § 57 Absatz 1a bis 1c und 4 gilt für Gesellschafter, die Angehörige eines in § 50 Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs sind, entsprechend. (4) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte ...
§ 52 StBerG Berufspflichten der Berufsausübungsgesellschaft (vom 01.08.2022)
... an der Berufsausübungsgesellschaft Personen beteiligt sind, die Angehörige eines in § 50 Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs sind, ist durch geeignete gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen ...
§ 53 StBerG Anerkennung (vom 16.03.2023)
... ausschließlich Steuerberater und Steuerbevollmächtigte oder Angehörige eines in § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Berufs angehören, sowie Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und ... der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane die Voraussetzungen der §§ 49, 50 , des § 51 Absatz 5, der §§ 55a und 55b erfüllen, 2. die ...
§ 55 StBerG Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung; Abwickler (vom 16.03.2023)
...  1. die Voraussetzungen des § 49 Absatz 1 und 2, der §§ 50 , 51 Absatz 5, der §§ 55a, 55b oder des § 55f nicht mehr erfüllt, es sei denn, ...
§ 55a StBerG Gesellschafter- und Kapitalstruktur von Berufsausübungsgesellschaften (vom 16.03.2023)
... Haben sich Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, Angehörige eines der in § 50 Absatz 1 Satz 1 genannten Berufe sowie Berufsausübungsgesellschaften, die die Voraussetzungen dieses ... beteiligt werden. (4) Sofern Gesellschafter die Voraussetzungen des § 50 Absatz 1 nicht erfüllen, haben sie kein Stimmrecht. (5) Gesellschafter können nur ...
§ 55b StBerG Geschäftsführungsorgane; Aufsichtsorgane (vom 16.03.2023)
... Nur Steuerberater, Steuerbevollmächtigte oder Angehörige eines der in § 50 Absatz 1 Satz 1 genannten Berufe können Mitglieder des Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans ...
§ 58 StBerG Tätigkeit als Angestellter (vom 16.03.2023)
... bei der Ausübung ihres Berufes ist, 5. als Angestellte von Berufskammern der in § 50 Absatz 1 Satz 1 genannten Berufe, 5a. als Angestellte, wenn sie im Rahmen des ... Berufsangehörigen, die ihre berufliche Niederlassung im Ausland haben, wenn diese den in § 50 Absatz 1 Satz 1 genannten vergleichbar sind und die Voraussetzungen für die Berufsausübung den ...
§ 76a StBerG Eintragung in das Berufsregister (vom 01.07.2023)
... Internetadresse, e) berufliche Zusammenschlüsse im Sinne der §§ 49, 50 und 55h, f) die Anschrift der weiteren Beratungsstellen, der Familienname, der Vorname ... Internetadresse, e) berufliche Zusammenschlüsse im Sinne der §§ 49, 50 und 55h, f) folgende Angaben zu den Gesellschaftern: aa) bei ...
§ 76b StBerG Löschung aus dem Berufsregister (vom 16.03.2023)
... wenn a) sie aufgelöst sind, b) der nach § 50 Absatz 3 Satz 1 erforderliche Unternehmensgegenstand nicht mehr besteht oder c) der Sitz aus dem ...
§ 154 StBerG Bestehende Gesellschaften (vom 01.08.2022)
... nicht auf einen Gesellschafter über, der die Voraussetzungen des §§ 49 und 50 erfüllt, so hat die zuständige Steuerberaterkammer nach § 55 Absatz 3 zu verfahren. ... beteiligte Gesellschaften, wenn sie nicht die Kapitalbindungsvorschriften des §§ 49 und 50 dieses Gesetzes oder des § 28 Abs. 4 der Wirtschaftsprüferordnung erfüllen. ...
 
Zitat in folgenden Normen

Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung (StBPPV)
V. v. 25.11.2022 BGBl. I S. 2105; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 157
§ 2 StBPPV Einrichtung der Nutzerkonten
... und den Berufsausübungsgesellschaften im Sinne der §§ 49 und 50 des Steuerberatungsgesetzes sowie den Steuerberaterkammern und sich selbst Nutzerkonten auf der Steuerberaterplattform ein. ... Steuerbevollmächtigen und Berufsausübungsgesellschaften im Sinne der §§ 49 und 50 des Steuerberatungsgesetzes darüber, dass sie nach § 86c Absatz 1 des Steuerberatungsgesetzes verpflichtet sind, ...

Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften (DVStB)
V. v. 12.11.1979 BGBl. I S. 1922; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363
§ 40 DVStB Verfahren (vom 01.08.2022)
... Name, Beruf und berufliche Niederlassung der Gesellschafter der Berufsausübungsgesellschaft ( § 50 Absatz 1 des Steuerberatungsgesetzes ). (2) Die zuständige Steuerberaterkammer prüft anhand des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 666
Artikel 1 8. StBerGÄndG Änderung des Steuerberatungsgesetzes
... Kopie des Ausdrucks bei der Steuerberaterkammer eingereicht wird." 30. Dem § 50 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: „Persönlich haftender ...

Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 4 BRAORefG Änderung des Steuerberatungsgesetzes
...  § 49 Berufsausübungsgesellschaften § 50 Berufsausübungsgesellschaften mit Angehörigen anderer Berufe § 51 ... Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. § 50 Berufsausübungsgesellschaften mit Angehörigen anderer Berufe (1) Die ... bei beruflicher Zusammenarbeit (1) Gesellschafter, die Angehörige eines in § 50 Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs sind, haben bei ihrer Tätigkeit für die ... zu wahren. (2) Gesellschafter, die Angehörige eines in § 50 Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs sind, sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf ... (3) § 57 Absatz 1a bis 1c und 4 gilt für Gesellschafter, die Angehörige eines in § 50 Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs sind, entsprechend. (4) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte ... Wenn an der Berufsausübungsgesellschaft Personen beteiligt sind, die Angehörige eines in § 50 Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs sind, ist durch geeignete gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen ... ausschließlich Steuerberater und Steuerbevollmächtigte oder Angehörige eines in § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Berufs angehören, sowie Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und ... der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane die Voraussetzungen der §§ 49, 50 , des § 51 Absatz 5, der §§ 55a und 55b erfüllen, 2. die ... 1. die Voraussetzungen des § 49 Absatz 1 und 2, der §§ 50 , 51 Absatz 5, der §§ 55a, 55b oder des § 55f nicht mehr erfüllt, es sei denn, ... an. Haben sich Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, Angehörige eines der in § 50 Absatz 1 Satz 1 genannten Berufe sowie Berufsausübungsgesellschaften, die die Voraussetzungen dieses ... beteiligt werden. (4) Sofern Gesellschafter die Voraussetzungen des § 50 Absatz 1 nicht erfüllen, haben sie kein Stimmrecht. (5) Gesellschafter können nur ... (1) Nur Steuerberater, Steuerbevollmächtigte oder Angehörige eines der in § 50 Absatz 1 Satz 1 genannten Berufe können Mitglieder des Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans ... a) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 56 Abs. 1" durch die Wörter „ § 50 Absatz 1 Satz 1" ersetzt. b) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 56 Abs. 4" ... b) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 56 Abs. 4" durch die Wörter „ § 50 Absatz 1 Satz 1" ersetzt. 15. In § 60 Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort ... Internetadresse, e) berufliche Zusammenschlüsse im Sinne der §§ 49, 50 und 55h, f) die Anschrift der weiteren Beratungsstellen, der Familienname, der ... Internetadresse, e) berufliche Zusammenschlüsse im Sinne der §§ 49, 50 und 55h, f) folgende Angaben zu den Gesellschaftern: aa) bei ...
Artikel 5 BRAORefG Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften
... Name, Beruf und berufliche Niederlassung der Gesellschafter der Berufsausübungsgesellschaft ( § 50 Absatz 1 des Steuerberatungsgesetzes ). (2) Die zuständige Steuerberaterkammer prüft anhand des ...

Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64
Artikel 10 RDAufStG Änderung des Steuerberatungsgesetzes
... Nr. 1" durch die Wörter „§ 3 Satz 1 Nummer 1" ersetzt. 12. In § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „im Geltungsbereich dieses Gesetzes" durch die Wörter ... wenn a) sie aufgelöst sind, b) der nach § 50 Absatz 3 Satz 1 erforderliche Unternehmensgegenstand nicht mehr besteht oder c) der Sitz aus dem ...

Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020)
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.12.2021 BGBl. I S. 5250
Artikel 36 JStG 2020 Änderung des Steuerberatungsgesetzes
... „Um einen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten oder eine Person im Sinne des § 50 Absatz 3 zur Erfüllung ihrer Pflichten nach § 80 anzuhalten, kann die für die Aufsichts- und ...