1Dieses Gesetz darf erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission angewandt werden.
2Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz gibt den Tag, ab dem dieses Gesetz nach Satz 1 anzuwenden ist, im Bundesgesetzblatt bekannt. *)
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- Anm. d. Red.: siehe Bekanntmachungen vom 28. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2894) und 24. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 52)
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
B. v. 24.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 52
B. v. 28.12.2022 BGBl. I S. 2894