(2)
1Bei Entscheidungen über die Verwertbarkeit oder Löschung von Daten, die bei Maßnahmen nach
§ 47 Absatz 2 erhoben worden sind, kann das Gericht sachkundige Bedienstete des Zollfahndungsdienstes zur Berücksichtigung von ermittlungsspezifischem Fachverstand anhören.
2Bei der Sichtung der erhobenen Daten kann sich das Gericht der technischen Unterstützung der Behörden des Zollfahndungsdienstes bedienen.
(3) Die Bediensteten des Zollfahndungsdienstes sind zur Verschwiegenheit über ihnen bekannt werdende Erkenntnisse, deren Löschung das Gericht anordnet, verpflichtet.
Gesetz zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020
G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 448, 1380