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§ 50g - Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)

Artikel 1 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 3621; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 05.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 32
Geltung ab 13.07.2005; FNA: 752-6 Elektrizität und Gas
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§ 50g Flexibilisierung der Gasbelieferung



(1) In einem Vertrag, der die Mindestbelieferung eines Letztverbrauchers mit Gas in einem bestimmten Zeitraum zum Gegenstand hat, sind Vereinbarungen, die eine Weiterveräußerung nicht verbrauchter Mindestabnahmemengen untersagen, unwirksam.

(2) 1Verzichtet ein Letztverbraucher mit registrierender Leistungsmessung in einem Vertrag, der die Mindestbelieferung einer Anlage mit Gas zum Gegenstand hat, ganz oder teilweise auf den Bezug der Mindestabnahmemengen, hat der Letztverbraucher gegenüber dem Lieferanten einen Anspruch auf Verrechnung der entsprechenden Abnahmemengen. 2Der Anspruch auf Verrechnung besteht für den jeweils zu dem nach dem Zeitraum korrespondierenden, börslichen Großhandelspreis abzüglich einer Aufwandspauschale in Höhe von 10 Prozent der nicht bezogenen Gasmengen.



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Frühere Fassungen von § 50g EnWG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.12.2023Artikel 1 Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
aktuell vorher 12.07.2022Artikel 1 Gesetz zur Bereithaltung von Ersatzkraftwerken zur Reduzierung des Gasverbrauchs im Stromsektor im Fall einer drohenden Gasmangellage durch Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften
vom 08.07.2022 BGBl. I S. 1054
aktuellvor 12.07.2022früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 50g EnWG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 50g EnWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnWG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 50j EnWG Evaluierung der Maßnahmen nach den §§ 50a bis 50h (vom 12.07.2022)
... 12. Juli 2023, ob es erforderlich und angemessen ist, die Maßnahmen nach den §§ 50a bis 50h insbesondere in Bezug auf ihre Auswirkungen auf die Energiewirtschaft und den Klimaschutz ... Abbauregionen außerhalb Deutschlands aufgrund der Maßnahmen nach den §§ 50a bis 50h auf die Abbauregionen in Bezug auf die lokale Umwelt, die Wasserversorgung, die ...
§ 121 EnWG Außerkrafttreten der §§ 50a bis 50c und 50e bis 50j (vom 24.12.2022)
... § 50g tritt mit Ablauf des 30. April 2024 außer Kraft. Die §§ 50a bis 50c ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Artikel 1 EnWRAnpG 2024 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... Infrastrukturen und Nutzungsberechtigten entsprechend anzuwenden." 54. In § 50g Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „in einem Vertrag, der die Mindestbelieferung einer Anlage mit einer ...

Gesetz zur Bereithaltung von Ersatzkraftwerken zur Reduzierung des Gasverbrauchs im Stromsektor im Fall einer drohenden Gasmangellage durch Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften
G. v. 08.07.2022 BGBl. I S. 1054; 2023 I Nr. 27
Artikel 1 GasVReG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... zur Reduzierung der Gasverstromung zur reaktiven und befristeten Gaseinsparung § 50g Flexibilisierung der Gasbelieferung § 50h Vertragsanalyse der Gaslieferanten ... bis zu 60" ersetzt. 5. Nach § 50 werden die folgenden §§ 50a bis 50j eingefügt: „§ 50a Maßnahmen zur Ausweitung des ... darf durch eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 nicht beeinträchtigt werden. § 50g Flexibilisierung der Gasbelieferung (1) In einem Vertrag, der die Mindestbelieferung ... vom 20. Mai 2022 (BGBl. I S. 730) geändert worden ist, bleiben von den §§ 50a bis 50h unberührt. § 50j Evaluierung der Maßnahmen nach den ... unberührt. § 50j Evaluierung der Maßnahmen nach den §§ 50a bis 50h (1) Die Bundesregierung berichtet dem Bundestag zum 12. Juli 2023, ob es ... 12. Juli 2023, ob es erforderlich und angemessen ist, die Maßnahmen nach den §§ 50a bis 50h insbesondere in Bezug auf ihre Auswirkungen auf die Energiewirtschaft und den Klimaschutz ... Abbauregionen außerhalb Deutschlands aufgrund der Maßnahmen nach den §§ 50a bis 50h auf die Abbauregionen in Bezug auf die lokale Umwelt, die Wasserversorgung, die ... „§ 121 Außerkrafttreten der §§ 50a bis 50c und 50e bis 50j § 50g tritt mit Ablauf des 31. März 2023 außer Kraft. Die ... 121 Außerkrafttreten der §§ 50a bis 50c und 50e bis 50j § 50g tritt mit Ablauf des 31. März 2023 außer Kraft. Die §§ 50a bis 50c sowie 50e, ...

Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2560, 2894
Artikel 6 EWPBGEG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... gefasst: „§ 121 Außerkrafttreten der §§ 50a bis 50c und 50e bis 50j § 50g tritt mit Ablauf des 30. April 2024 außer Kraft. Die ... 121 Außerkrafttreten der §§ 50a bis 50c und 50e bis 50j § 50g tritt mit Ablauf des 30. April 2024 außer Kraft. Die §§ 50a bis 50c sowie 50e, ...