Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 50f - Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)

Artikel 1 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 3621; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 05.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 32
Geltung ab 13.07.2005; FNA: 752-6 Elektrizität und Gas
| |

§ 50f Verordnungsermächtigung für Maßnahmen zur Reduzierung der Gasverstromung zur reaktiven und befristeten Gaseinsparung



(1) 1Die Bundesregierung kann nach Ausrufung der Alarmstufe oder Notfallstufe nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 (ABl. L 280 vom 28.10.2017, S. 1), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/517 (ABl. L 104 vom 1.4.2022, S. 53) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Notfallplan Gas des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom September 2019, der auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz veröffentlicht ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Regelungen zur Verringerung oder zum vollständigen Ausschluss der Erzeugung elektrischer Energie durch den Einsatz von Erdgas für einen Zeitraum von längstens neun Monaten erlassen. 2Insbesondere können durch Rechtsverordnung Regelungen getroffen werden

1.
zu den Anlagen, auf die die Rechtsverordnung anzuwenden ist; hierfür kann auf die Größe der Anlage und zu deren Ermittlung insbesondere auf die elektrische Nettonennleistung der Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie durch den Einsatz von Erdgas abgestellt werden,

2.
zur rechtlichen Begrenzung oder zum rechtlichen Ausschluss des Betriebs der Anlagen, in denen elektrische Energie durch den Einsatz von Erdgas erzeugt wird,

3.
zur Sicherstellung, dass die Anlagen, auf die die Rechtsverordnung nach Satz 1 anzuwenden ist, auf Anforderung der Betreiber von Übertragungsnetzen für Maßnahmen nach § 13 zur Verfügung stehen,

4.
zur Ermittlung und zur Höhe eines angemessenen Ausgleichs für den Ausschluss oder die Begrenzung der Vollbenutzungsstunden für die Erzeugung elektrischer Energie durch den Einsatz von Erdgas,

5.
zur Sicherstellung, dass Erdgas, das durch die Verringerung oder den Ausschluss der Erzeugung elektrischer Energie durch den Einsatz von Erdgas eingespart wird, in vorhandenen Gasspeicheranlagen eingespeichert wird, insbesondere durch ein Vorkaufsrecht des Marktgebietsverantwortlichen, und

6.
zu den Entscheidungsbefugnissen der Bundesnetzagentur.

3In der Rechtsverordnung nach Satz 1 muss die Bundesregierung

1.
Anlagen, soweit darin Wärme erzeugt wird, die nicht dauerhaft auf andere Weise erzeugt werden kann,

2.
Anlagen der Bundeswehr einschließlich ihrer Unternehmen zur Erfüllung ihrer außerhalb einer Teilnahme am Strommarkt liegenden Aufgaben und

3.
Anlagen, soweit sie Fahrstrom für Eisenbahnen erzeugen,

von der rechtlichen Begrenzung oder dem Ausschluss des Betriebs der Anlagen ausnehmen.

(2) Die Versorgung geschützter Kunden im Sinne der Verordnung (EU) 2017/1938 darf durch eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 nicht beeinträchtigt werden.





 

Frühere Fassungen von § 50f EnWG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 12.07.2022Artikel 1 Gesetz zur Bereithaltung von Ersatzkraftwerken zur Reduzierung des Gasverbrauchs im Stromsektor im Fall einer drohenden Gasmangellage durch Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften
vom 08.07.2022 BGBl. I S. 1054

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 50f EnWG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 50f EnWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnWG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 50i EnWG Verhältnis zum Energiesicherungsgesetz (vom 12.07.2022)
... vom 20. Mai 2022 (BGBl. I S. 730) geändert worden ist, bleiben von den §§ 50a bis 50h ...
§ 50j EnWG Evaluierung der Maßnahmen nach den §§ 50a bis 50h (vom 12.07.2022)
... 12. Juli 2023, ob es erforderlich und angemessen ist, die Maßnahmen nach den §§ 50a bis 50h insbesondere in Bezug auf ihre Auswirkungen auf die Energiewirtschaft und den Klimaschutz ... Abbauregionen außerhalb Deutschlands aufgrund der Maßnahmen nach den §§ 50a bis 50h auf die Abbauregionen in Bezug auf die lokale Umwelt, die Wasserversorgung, die ...
§ 95 EnWG Bußgeldvorschriften (vom 09.02.2024)
...  b) § 29 Absatz 3, c) § 49 Abs. 4 oder § 50, d) § 50f Absatz 1 , e) § 111f Nummer 1 bis 3, 5 bis 7, 10 oder Nummer 14 Buchstabe b oder  ...
§ 121 EnWG Außerkrafttreten der §§ 50a bis 50c und 50e bis 50j (vom 24.12.2022)
... mit Ablauf des 30. April 2024 außer Kraft. Die §§ 50a bis 50c sowie 50e, 50f , 50h und 50i treten mit Ablauf des 31. März 2024 außer Kraft. § 50j ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Bereithaltung von Ersatzkraftwerken zur Reduzierung des Gasverbrauchs im Stromsektor im Fall einer drohenden Gasmangellage durch Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften
G. v. 08.07.2022 BGBl. I S. 1054; 2023 I Nr. 27
Artikel 1 GasVReG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... Ausweitung des Stromerzeugungsangebots und Festlegungskompetenz der Bundesnetzagentur § 50f Verordnungsermächtigung für Maßnahmen zur Reduzierung der Gasverstromung zur ... bis zu 60" ersetzt. 5. Nach § 50 werden die folgenden §§ 50a bis 50j eingefügt: „§ 50a Maßnahmen zur Ausweitung des ... nähere Bestimmungen zu den Nachweisen nach § 50b Absatz 2 Nummer 3 erlassen. § 50f Verordnungsermächtigung für Maßnahmen zur Reduzierung der Gasverstromung zur ... vom 20. Mai 2022 (BGBl. I S. 730) geändert worden ist, bleiben von den §§ 50a bis 50h unberührt. § 50j Evaluierung der Maßnahmen nach den ... unberührt. § 50j Evaluierung der Maßnahmen nach den §§ 50a bis 50h (1) Die Bundesregierung berichtet dem Bundestag zum 12. Juli 2023, ob es ... 12. Juli 2023, ob es erforderlich und angemessen ist, die Maßnahmen nach den §§ 50a bis 50h insbesondere in Bezug auf ihre Auswirkungen auf die Energiewirtschaft und den Klimaschutz ... Abbauregionen außerhalb Deutschlands aufgrund der Maßnahmen nach den §§ 50a bis 50h auf die Abbauregionen in Bezug auf die lokale Umwelt, die Wasserversorgung, die ... aa) Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe d eingefügt: „d) § 50f Absatz 1 ,". bb) Die bisherigen Buchstaben d und e werden die Buchstaben e und f.  ... „§ 121 Außerkrafttreten der §§ 50a bis 50c und 50e bis 50j § 50g tritt mit Ablauf des 31. März 2023 außer Kraft. Die ... tritt mit Ablauf des 31. März 2023 außer Kraft. Die §§ 50a bis 50c sowie 50e, 50f , 50h und 50i treten mit Ablauf des 31. März 2024 außer Kraft. § 50j tritt mit ...

Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2560, 2894
Artikel 6 EWPBGEG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... gefasst: „§ 121 Außerkrafttreten der §§ 50a bis 50c und 50e bis 50j § 50g tritt mit Ablauf des 30. April 2024 außer Kraft. Die ... 50g tritt mit Ablauf des 30. April 2024 außer Kraft. Die §§ 50a bis 50c sowie 50e, 50f , 50h und 50i treten mit Ablauf des 31. März 2024 außer Kraft. § 50j tritt mit ...