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§ 51 - Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
neugefasst durch B. v. 02.07.1979 BGBl. I S. 853, 1036; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 1 G. v. 04.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 10
Geltung ab 01.07.1979; FNA: 320-1 Verfassung und Verfahren der Arbeitsgerichte
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Geltung ab 01.07.1979; FNA: 320-1 Verfassung und Verfahren der Arbeitsgerichte
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§ 51 Persönliches Erscheinen der Parteien
§ 51 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Der Vorsitzende kann das persönliche Erscheinen der Parteien in jeder Lage des Rechtsstreits anordnen. 2Im übrigen finden die Vorschriften des § 141 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung.
(2) 1Der Vorsitzende kann die Zulassung eines Prozeßbevollmächtigten ablehnen, wenn die Partei trotz Anordnung ihres persönlichen Erscheinens unbegründet ausgeblieben ist und hierdurch der Zweck der Anordnung vereitelt wird. 2§ 141 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Zivilprozeßordnung findet entsprechende Anwendung.
Zitierungen von § 51 ArbGG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 51 ArbGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ArbGG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 64 ArbGG Grundsatz (vom 01.01.2022)
... (7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1 , der §§ 52, 53, § 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des ...
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