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§ 51 - Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO)
V. v. 04.03.2020 BGBl. I S. 448 (Nr. 11); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 25.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 139
Geltung ab 01.09.2020; FNA: 2122-7-1 Ärzte und sonstige Heilberufe
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Geltung ab 01.09.2020; FNA: 2122-7-1 Ärzte und sonstige Heilberufe
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§ 51 Durchführung
(1) Die nach § 20 zuständige Stelle stellt für jeden Prüfungstermin der anwendungsorientierten Parcoursprüfung den Parcours nach § 49 Absatz 1 zur Verfügung.
(2) An allen Stationen werden Schauspielpersonen eingesetzt.
(3) 1An jedem Parcours sollen fünf Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten teilnehmen. 2An jeder Station wird eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat geprüft.
(4) 1An jeder Station beträgt die Prüfungszeit 20 Minuten. 2Die Zeit zum Wechsel von einer Station zur nächsten beträgt fünf Minuten. 3In den Ablauf des Parcours sind angemessene Pausenzeiten zu integrieren.
(5) Vor Beginn der anwendungsorientierten Parcoursprüfung weist die oder der Vorsitzende der anwendungsorientierten Parcoursprüfung die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten in einem Raum, der nicht einer der Stationen zugeteilt ist, in die Modalitäten der anwendungsorientierten Parcoursprüfung ein.
(6) Mit Einwilligung aller während der Parcoursprüfung anwesenden Personen kann zu Schulungszwecken eine Videoaufzeichnung der einzelnen Stationen erfolgen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten V. v. 25. Mai 2023 BGBl. 2023 I Nr. 139 m.W.v. 1. Juni 2023
Frühere Fassungen von § 51 PsychThApprO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.06.2023 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten vom 25.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 139 |
aktuell vorher | 01.10.2021 | Artikel 3 Verordnung zur Änderung der Approbationsordnungen für Zahnärzte und Zahnärztinnen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten vom 22.09.2021 BGBl. I S. 4335 |
aktuell | vor 01.10.2021 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 51 PsychThApprO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 51 PsychThApprO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PsychThApprO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 65 PsychThApprO Durchführung und Abschluss der Kenntnisprüfung
... sowie 5 und 6 nicht etwas anderes bestimmt ist, gelten die §§ 24 bis 26, 29 bis 31 und 46 bis 57 für die Durchführung der Kenntnisprüfung entsprechend. (5) ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
V. v. 25.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 139
Artikel 1 1. PsychThApprOÄndV
... durch die Wörter „an einer Station eingesetzt" ersetzt. 6. § 51 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ...
Verordnung zur Änderung der Approbationsordnungen für Zahnärzte und Zahnärztinnen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
V. v. 22.09.2021 BGBl. I S. 4335
Artikel 3 ÄApprOuaÄndV Änderung der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
... aus jedem der in § 48 Absatz 2 bis 6 genannten Kompetenzbereiche." 3. § 51 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort „mindestens" ...
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