§ 52 - Bundeszentralregistergesetz (BZRG)

neugefasst durch B. v. 21.09.1984 BGBl. I S. 1229, 1985 I 195; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
Geltung ab 01.06.1976; FNA: 312-7 Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister
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§ 52 Ausnahmen


§ 52 hat 2 frühere Fassungen und wird in 12 Vorschriften zitiert

(1) Die frühere Tat darf abweichend von § 51 Abs. 1 nur berücksichtigt werden, wenn

1.
die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder eine Ausnahme zwingend gebietet,

2.
in einem erneuten Strafverfahren ein Gutachten über die Voraussetzungen der §§ 20, 21, 63, 64, 66, 66a oder 66b des Strafgesetzbuchs zu erstatten ist, falls die Umstände der früheren Tat für die Beurteilung der Schuldfähigkeit oder Gefährlichkeit der betroffenen Person von Bedeutung sind,

3.
die Wiederaufnahme des früheren Verfahrens beantragt wird,

4.
die betroffene Person die Zulassung zu einem Beruf oder einem Gewerbe, die Einstellung in den öffentlichen Dienst oder die Erteilung einer Waffenbesitzkarte, eines Munitionserwerbscheins, Waffenscheins, Jagdscheins oder einer Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes beantragt, falls die Zulassung, Einstellung oder Erteilung der Erlaubnis sonst zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde; das gleiche gilt, wenn die betroffene Person die Aufhebung einer die Ausübung eines Berufes oder Gewerbes untersagenden Entscheidung beantragt oder

5.
dies in gesetzlichen Bestimmungen unter Bezugnahme auf diese Vorschrift vorgesehen ist.

(2) 1Abweichend von § 51 Absatz 1 darf eine frühere Tat ferner

1.
in einem Verfahren, das die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat,

2.
zur Ergreifung von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Absatz 5 des Straßenverkehrsgesetzes

berücksichtigt werden, solange die Verurteilung nach den Vorschriften der §§ 28 bis 30b des Straßenverkehrsgesetzes verwertet werden darf. 2Außerdem dürfen für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 69 bis 69b des Strafgesetzbuches verwertet werden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Siebtes Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (7. BZRGÄndG) G. v. 18. Juli 2017 BGBl. I S. 2732, 3431; zuletzt geändert durch Artikel 53 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626 m.W.v. 29. Juli 2017

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Frühere Fassungen von § 52 BZRG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.07.2017Artikel 1 Siebtes Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (7. BZRGÄndG)
vom 18.07.2017 BGBl. I S. 2732
aktuell vorher 05.12.2014Artikel 3 Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes, der Gewerbeordnung und des Bundeszentralregistergesetzes
vom 28.11.2014 BGBl. I S. 1802
aktuellvor 05.12.2014früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 52 BZRG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 52 BZRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BZRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 63 BZRG Entfernung von Eintragungen (vom 29.07.2017)
... entgegensteht. § 49 Abs. 3 ist anzuwenden. (4) Die §§ 51, 52 gelten ...
§ 64a BZRG Strafregister der Deutschen Demokratischen Republik (vom 27.04.2012)
... Für Verurteilungen, die nicht übernommen wurden, gelten die §§ 51 bis 53. (4) Bis zur Entscheidung über die Übernahme sind die ...
§ 66 BZRG Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes getilgte oder tilgungsreife Eintragungen
... § 65 Abs. 2 nicht in das Zentralregister übernommen werden, gelten die §§ 51 bis ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Bundeskriminalamtgesetz (BKAG)
Artikel 1 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1354, 2019 BGBl. I S. 400; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2632, 2023 I Nr. 60
§ 25 BKAG Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich (vom 27.06.2020)
... Zwecken übermittelt werden. Die Verwertungsverbote nach den §§ 51, 52 und 63 des Bundeszentralregistergesetzes sind zu beachten. (6) Der ...

Bundespolizeigesetz (BPolG)
Artikel 1 G. v. 19.10.1994 BGBl. I S. 2978, 2979; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2632
§ 33 BPolG Ergänzende Regelungen für die Übermittlung (vom 01.07.2013)
... dort bezeichneten Stellen führen. Die Verwertungsverbote nach den §§ 51, 52 und 63 des Bundeszentralregistergesetzes sind zu beachten. (6) Der ...

Gewerbeordnung
neugefasst durch B. v. 22.02.1999 BGBl. I S. 202; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
§ 153 GewO Tilgung von Eintragungen (vom 26.11.2019)
... einer getilgten oder zu tilgenden strafgerichtlichen Verurteilung gelten die §§ 51 und 52 des Bundeszentralregistergesetzes . (7) Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden auf rechtskräftige ...

Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG)
Artikel 1 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2632
§ 21 ZFdG Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich (vom 28.12.2022)
... Zwecken übermittelt werden. Die Verwertungsverbote nach den §§ 51, 52 und 63 Absatz 4 des Bundeszentralregistergesetzes sind zu beachten. (9) Das ...
§ 65 ZFdG Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich (vom 28.12.2022)
... Zwecken übermittelt werden. Die Verwertungsverbote nach den §§ 51, 52 und 63 Absatz 4 des Bundeszentralregistergesetzes sind zu beachten. (9) Die ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes, der Gewerbeordnung und des Bundeszentralregistergesetzes
G. v. 28.11.2014 BGBl. I S. 1802
Artikel 3 StVGuaÄndG Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
...  52 Absatz 2 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. ...

Siebtes Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (7. BZRGÄndG)
G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2732, 3431; zuletzt geändert durch Artikel 53 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 1 7. BZRGÄndG Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
... und wird das Wort „seinem" durch das Wort „ihrem" ersetzt. 40. § 52 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 werden die Wörter „den ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Bundeskriminalamtgesetz (BKAG)
G. v. 07.07.1997 BGBl. I S. 1650; aufgehoben durch Artikel 13 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1354
§ 10 BKAG Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich
... dort genannten Zwecken übermittelt werden. Die Verwertungsverbote nach den §§ 51, 52 und 63 des Bundeszentralregistergesetzes sind zu beachten. (6) Der Empfänger darf ...

Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG)
Artikel 1 G. v. 16.08.2002 BGBl. I S. 3202; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402
§ 33 ZFdG Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich (vom 26.06.2017)
... Zwecken übermittelt werden. Die Verwertungsverbote nach den §§ 51, 52 und 63 des Bundeszentralregistergesetzes sind zu ...


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