§ 52 Versicherungskennzeichen
(1)
1Für ein Kraftfahrzeug im Sinne des
§ 4 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit
§ 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d bis f ist das Versicherungskennzeichen der Nachweis, dass für das jeweilige Kraftfahrzeug eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach
§ 1 des Pflichtversicherungsgesetzes besteht.
2Nach Abschluss eines Versicherungsvertrages und Zahlung der Prämie hat der Versicherer dem Halter das Versicherungskennzeichen zusammen mit einer Bescheinigung über das Versicherungskennzeichen für das jeweilige Verkehrsjahr zu überlassen.
3Ein Verkehrsjahr hat jeweils den Zeitraum vom 1. März eines Jahres bis zum Ablauf des Monats Februar des nächsten Jahres zu umfassen.
4Zur anschließenden Übermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt durch den Versicherer zur Erhebung und Speicherung im dort geführten Zentralen Fahrzeugregister hat der Halter dem Versicherer die in
§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes bezeichneten Halterdaten, die Angaben zu Fahrzeugklasse, Art des Aufbaus und Marke des Fahrzeuges sowie die Fahrzeug-Identifizierungsnummer zu übermitteln und auf Verlangen ihm gegenüber nachzuweisen.
5Das Versicherungskennzeichen und die Bescheinigung verlieren ihre Gültigkeit mit Ablauf des Verkehrsjahres.
6Die das Fahrzeug führende Person hat die Bescheinigung über das Versicherungskennzeichen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen oder vorzuzeigen.
(2) 1Das Versicherungskennzeichen hat zu bestehen aus einem Schild, das eine zur eindeutigen Identifizierung des Kraftfahrzeuges geeignete Erkennungsnummer und das Zeichen des zuständigen Verbandes der Kraftfahrtversicherer oder, wenn kein Verband zuständig ist, das Zeichen des Versicherers trägt sowie das Verkehrsjahr angibt, für welches das Versicherungskennzeichen gilt. 2Die Erkennungsnummer hat sich aus nicht mehr als drei Ziffern und nicht mehr als drei Buchstaben zusammenzusetzen. 3Die Ziffern sind in einer Zeile über den Buchstaben anzugeben. 4Das Verkehrsjahr ist durch die Angabe des Kalenderjahrs zu bezeichnen, in welchem es beginnt. 5Der zuständige Verband der Kraftfahrtversicherer oder, wenn kein Verband zuständig ist, das Kraftfahrt-Bundesamt hat jeweils mit Genehmigung des Bundesministeriums für Verkehr den Versicherern die Erkennungsnummern zuzuteilen.
(3)
1Der Versicherer hat dem Kraftfahrt-Bundesamt die Halterdaten nach
§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes und die in
§ 57 Absatz 5 genannten Fahrzeugdaten sowie Änderungen der Daten unverzüglich nach Zuweisung des Versicherungskennzeichens zu übermitteln.
2Die Übermittlung kann auch über eine Gemeinschaftseinrichtung der Versicherer erfolgen.
3Ausführungsregeln zur technisch-organisatorischen Ausgestaltung der Datenübermittlung hat das Kraftfahrt-Bundesamt festzulegen und die entsprechenden Standards auf der Internetseite des Kraftfahrt-Bundesamts zu veröffentlichen.
4Das Kraftfahrt-Bundesamt hat auf Änderungen im Bundesanzeiger und im Verkehrsblatt hinzuweisen.
Frühere Fassungen von § 52 FZV
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interne Verweise§ 4 FZV Voraussetzungen für die Inbetriebsetzung eines zulassungsfreien Fahrzeuges (vom 31.12.2025) ... Straßen in Betrieb setzen, wenn es ein gültiges Versicherungskennzeichen nach § 52 Absatz 1 Satz 1 führt. Besteht keine Versicherungspflicht, darf das Fahrzeug nur mit einem ... 1 in Betrieb gesetzt werden, sofern nicht von einer Ausstellung des Versicherungskennzeichens nach § 52 Absatz 4 Satz 1 Gebrauch gemacht wird. Im Fall des Satzes 2 sind auf die Zuteilung des Kennzeichens die ...
§ 54 FZV Rote Versicherungskennzeichen ... roten Versicherungskennzeichen nach dem Muster in Anlage 17 unternommen werden. (2) § 52 Absatz 2 und 3 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Buchstabenbereich der Erkennungsnummer ...
§ 56 FZV Versicherungsplakette (vom 31.12.2025) ... besteht. (2) Die Vorschriften über das Versicherungskennzeichen nach den §§ 52 und 53 sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass 1. es abweichend von ... 52 und 53 sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass 1. es abweichend von § 52 Absatz 1 Satz 7 genügt, wenn die Bescheinigung über die Versicherungsplakette für eine ... zur Prüfung ausgehändigt wird; 2. die Versicherungsplakette abweichend von § 52 Absatz 2 anstelle eines Schildes aus einem Aufkleber besteht, der eine dauerhafte Verklebung auf der ... nach dem Muster in Anlage 18 unternommen werden. Absatz 2 in Verbindung mit § 52 Absatz 2 und 3 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Buchstabenbereich der Erkennungsnummer ...
§ 77 FZV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.01.2025) ... dort genanntes Kennzeichen oder Unterscheidungszeichen führt oder 28. entgegen § 52 Absatz 1 Satz 6 die dort genannte Bescheinigung nicht mitführt, nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt ...
Zitat in folgenden NormenBußgeldkatalog-Verordnung (BKatV)
V. v. 14.03.2013 BGBl. I S. 498; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 02.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 299
Anlage BKatV (zu § 1 Absatz 1) Bußgeldkatalog (BKat) (vom 11.10.2024) ... § 4 Absatz 5 Satz 1 § 13 Absatz 6 Satz 1 § 31 Satz 3 § 52 Absatz 1 Satz 6 § 77 Nummer 4 10 € ... 4 Absatz 5 Satz 1 § 13 Absatz 6 Satz 1 § 28 Satz 2 § 31 Satz 3 § 52 Absatz 1 Satz 6 § 77 Nummer 4 10 € ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften
V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199
Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und weiterer Vorschriften
V. v. 19.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 382
Artikel 1 FZVuaÄndV Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ... die Angabe „Satz 7" durch die Angabe „Satz 8" ersetzt. 19. In § 52 Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe „Digitales und" gestrichen. 20. Nach § 53 wird der ... 53a Kennzeichenfolie und Trägerplatte (1) Versicherungskennzeichen nach § 52 dürfen sich abweichend von § 53 in Verbindung mit Anlage 17 aus einer Kennzeichenfolie ... 2 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: „1. es abweichend von § 52 Absatz 1 Satz 7 genügt, wenn die Bescheinigung über die Versicherungsplakette für eine ...
Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie
V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
Artikel 22 BEV 2024 Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ... (BGBl. 2024 I Nr. 245) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 52 Absatz 1 Satz 6 werden nach dem Wort „auszuhändigen" die Wörter „oder vorzuzeigen" ... geändert: a) In Nummer 4 werden die Wörter „, § 46 Absatz 6 oder § 52 Absatz 1 Satz 6" durch die Wörter „oder § 46 Absatz 6" ersetzt. b) In ... ersetzt. d) Folgende Nummer 28 wird angefügt: „28. entgegen § 52 Absatz 1 Satz 6 die dort genannte Bescheinigung nicht mitführt, nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt ...
Zitate in aufgehobenen TitelnFZV-Ausnahmeverordnung (FZVAusnV)
V. v. 20.08.2020 BGBl. I S. 1968; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 19.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 382
§ 1 FZVAusnV Versicherungskennzeichen (vom 01.09.2023) ... Versicherungskennzeichen nach § 52 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung dürfen sich abweichend von § 53 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung in Verbindung mit ...
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