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§ 53 - Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

Artikel 1 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 7 G. v. 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 344
Geltung ab 01.09.2023; FNA: 9232-20 Zulassung zum Straßenverkehr
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§ 53 Ausgestaltung und Anbringung des Versicherungskennzeichens



(1) 1Die Beschriftung eines Versicherungskennzeichens hat im Verkehrsjahr 2023 schwarz auf weißem Grund zu sein, im Verkehrsjahr 2024 blau auf weißem Grund und im Verkehrsjahr 2025 grün auf weißem Grund. 2Die Farben haben sich in den folgenden Verkehrsjahren jeweils in dieser Reihenfolge und Zusammensetzung zu wiederholen. 3Der Rand hat dieselbe Farbe wie die Schriftzeichen zu haben. 4Ein Versicherungskennzeichen kann erhaben sein. 5Ein Versicherungskennzeichen darf nicht spiegeln und weder verdeckt noch verschmutzt sein. 6Form, Größe und Ausgestaltung eines Versicherungskennzeichens hat dem Muster und den Angaben in Anlage 17 zu entsprechen.

(2) 1Ein Versicherungskennzeichen muss reflektierend sein. 2Die Rückstrahlwerte müssen Abschnitt 5.3.4 des Normblattes DIN 74069, Ausgabe Oktober 2022, entsprechen.

(3) 1Ein Versicherungskennzeichen ist an der Rückseite des Kraftfahrzeuges fest anzubringen, sofern möglich unter der Schlussleuchte. 2Ein Versicherungskennzeichen darf bis zu einem Vertikalwinkel von 30 Grad in Fahrtrichtung geneigt sein. 3Der untere Rand eines Versicherungskennzeichens darf nicht weniger als 200 Millimeter über der Fahrbahn liegen. 4Ein Versicherungskennzeichen muss hinter dem Kraftfahrzeug in einem Winkelbereich von je 45 Grad beiderseits der Fahrzeuglängsachse auf eine Entfernung von mindestens 15 Metern lesbar sein.

(4) 1Wird ein Anhänger mitgeführt, so ist die Erkennungsnummer des Versicherungskennzeichens an der Rückseite des Anhängers so zu wiederholen, dass sie in einem Winkelbereich von je 45 Grad beiderseits der Fahrzeuglängsachse bei Tageslicht auf eine Entfernung von mindestens 15 Metern lesbar ist. 2Die Farben der Schrift und des Grundes müssen denen des Versicherungskennzeichens des ziehenden Kraftfahrzeuges entsprechen. 3Eine Einrichtung zur Beleuchtung des Versicherungskennzeichens am ziehenden Kraftfahrzeug und der Erkennungsnummer am Anhänger ist zulässig.

(5) 1Zusätzlich zu einem Versicherungskennzeichen darf nur ein Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates nach Artikel 37 in Verbindung mit Anhang 3 des Übereinkommens vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr am Kraftfahrzeug angebracht werden. 2Für die Bundesrepublik Deutschland ist das Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates nach Artikel 37 in Verbindung mit Anhang 3 des Übereinkommens vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr der Großbuchstabe „D".

(6) Zeichen und Einrichtungen aller Art, die zu Verwechslungen mit dem Versicherungskennzeichen oder dem Unterscheidungszeichen nach Absatz 5 Satz 1 führen oder ihre Wirkung beeinträchtigen können, dürfen nicht an einem Fahrzeug angebracht werden.

(7) Ein Kraftfahrzeug, das nach § 4 Absatz 3 Satz 1 ein Versicherungskennzeichen führen muss, darf von der das Fahrzeug führenden Person auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn das Versicherungskennzeichen nach Absatz 1 Satz 1, 3, 5 und 6, Absatz 2 und 3 Satz 1, 3 und 4 ausgestaltet und angebracht ist und keine verwechslungsfähigen oder beeinträchtigenden Zeichen und Einrichtungen nach Absatz 6 am Fahrzeug angebracht sind.



 

Zitierungen von § 53 FZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 53 FZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 54 FZV Rote Versicherungskennzeichen
... zu beginnen hat. (3) Ein rotes Versicherungskennzeichen ist nach § 53 in Verbindung mit Anlage 17 auszugestalten und anzubringen. Ein Kennzeichen nach Satz 1 ... darf von der das Fahrzeug führenden Person im Übrigen nur nach Maßgabe des § 53 Absatz 7 in Betrieb gesetzt werden. (5) Der Versicherer hat dem Kraftfahrt-Bundesamt die ...
§ 56 FZV Versicherungsplakette
...  (2) Die Vorschriften über das Versicherungskennzeichen nach den §§ 52 und 53 sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass 1. es abweichend von § 52 ... 3. Form, Größe und Ausgestaltung der Versicherungsplakette abweichend von § 53 Absatz 1 Satz 6 dem Muster und den Angaben in Anlage 18 entsprechen müssen. (3) Eine ... Eine rote Versicherungsplakette ist nach den Absätzen 2 und 3 in Verbindung mit § 53 und Anlage 18 auszugestalten und anzubringen. Eine rote Versicherungsplakette muss nicht ...
§ 77 FZV Ordnungswidrigkeiten
... 42 Absatz 3 Satz 4 oder Absatz 4 Satz 3, § 43 Absatz 2 Satz 5, § 45 Absatz 2 Satz 5, § 53 Absatz 7 , § 54 Absatz 4 oder § 56 Absatz 4 ein Fahrzeug in Betrieb setzt, 2. entgegen ...
Anlage 17 FZV (zu § 53 Absatz 1 Satz 6) Versicherungskennzeichen für Kleinkrafträder, motorisierte Krankenfahrstühle und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge
 
Zitat in folgenden Normen

Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV)
V. v. 14.03.2013 BGBl. I S. 498; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 28.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 236
Anlage BKatV (zu § 1 Absatz 1) Bußgeldkatalog (BKat) (vom 07.09.2023)
... Versicherungskennzeichens oder der vorgeschriebenen Versicherungsplakette § 53 Absatz 7 § 56 Absatz 4 § 77 Nummer 1 10 € ...

FZV-Ausnahmeverordnung (FZVAusnV)
V. v. 20.08.2020 BGBl. I S. 1968; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 18
§ 1 FZVAusnV Versicherungskennzeichen (vom 01.09.2023)
... nach § 52 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung dürfen sich abweichend von § 53 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung in Verbindung mit Anlage 17 zu § 53 Absatz 1 Satz 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung aus ... sich abweichend von § 53 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung in Verbindung mit Anlage 17 zu § 53 Absatz 1 Satz 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung aus einer Kennzeichenfolie und der dazugehörigen Trägerplatte zusammensetzen, wenn die ... Trägerplatte den Anforderungen gemäß Nummer 4 Satz 7 der Anlage 17 zu § 53 Absatz 1 Satz 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung entspricht. Dies ist durch das Gutachten eines für Bauteilprüfung geeigneten ... nicht erschwert wird. (7) Im Übrigen bleiben die Regelungsinhalte der Anlage 17 zu § 53 Absatz 1 Satz 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften
V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199
Artikel 5 FZVNEV Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
...  Versicherungskennzeichens oder der vorgeschriebenen Versicherungsplakette § 53 Absatz 7 § 56 Absatz 4 § 77 Nummer 1 10 €  ...