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§ 52 - Kulturgutschutzgesetz (KGSG)

§ 52 Rückgabeanspruch eines Vertragsstaates



(1) Auf Ersuchen eines Vertragsstaates ist Kulturgut zurückzugeben, wenn es

1.
einer der in Artikel 1 des UNESCO-Übereinkommens genannten Kategorien angehört,

2.
aus dessen Hoheitsgebiet nach dem 26. April 2007 unter Verstoß gegen dortige Rechtsvorschriften verbracht worden ist,

3.
vor der Ausfuhr von dem ersuchenden Vertragsstaat als bedeutsam nach Artikel 1 des UNESCO-Übereinkommens oder im Sinne des Artikels 13 Buchstabe d des UNESCO-Übereinkommens als unveräußerlich eingestuft oder erklärt worden ist und

4.
hinsichtlich seiner Herkunft dem ersuchenden Vertragsstaat zuzuordnen ist, insbesondere wenn es zum Bestand einer Einrichtung im Vertragsstaat gehört oder eine Einigung nach § 60 vorliegt.

(2) 1Lässt sich nicht klären, ob das Kulturgut nach dem 26. April 2007 verbracht worden ist, so wird widerleglich vermutet, dass das Kulturgut nach diesem Tag aus dem Hoheitsgebiet des Vertragsstaates verbracht worden ist. 2Diese Vermutung kann nur durch den Nachweis widerlegt werden, dass sich das Kulturgut schon vor diesem Tag im Bundesgebiet, im Binnenmarkt oder in einem Drittstaat befunden hat. 3Die Abgabe einer Versicherung an Eides statt ist zur Erbringung des Nachweises nach Satz 2 zulässig gemäß § 27 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie gemäß der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder. 4Für die Abnahme zuständig sind im Rahmen des behördlichen Vermittlungsverfahrens die in § 61 Absatz 1 Nummer 6 und 7 und § 62 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 genannten Behörden.

(3) Wird der Nachweis erbracht, dass sich das Kulturgut vor dem 6. August 2016 im Bundesgebiet befunden hat, so sind abweichend von Absatz 1 für den Rückgabeanspruch des Vertragsstaates § 6 Absatz 2 und für die Entschädigung § 10 des Kulturgüterrückgabegesetzes vom 18. Mai 2007 (BGBl. I S. 757, 2547) in der bis zum 5. August 2016 geltenden Fassung anzuwenden.



 
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Frühere Fassungen von § 52 KGSG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.07.2025Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Kulturgutschutzgesetzes (1. KGSGÄndG)
vom 17.07.2025 BGBl. 2025 I Nr. 167

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 52 KGSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 52 KGSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KGSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 33 KGSG Sicherstellung von Kulturgut (vom 23.07.2025)
... Unterlagen nicht vorgelegt werden. In den Fällen der Nummer 1 ist § 52 Absatz 2 entsprechend anwendbar. (2) Nach Sicherstellung des Kulturgutes ist dem ...
§ 35 KGSG Aufhebung der Sicherstellung
... 1 Nummer 1 Buchstabe b die Sicherstellung im Hinblick auf einen Anspruch aus § 50 oder § 52 erfolgt ist und a) nicht innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Unterrichtung nach ... 62 Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 Nummer 1 um eine Rückgabe nach § 50 oder § 52 ersucht worden ist, b) eine gütliche Einigung zwischen dem ersuchenden ...
§ 59 KGSG Rückgabeersuchen
... obersten Bundesbehörde oder 2. Ansprüche nach den §§ 51 bis 53 auf diplomatischem Weg beim Auswärtigen ...
§ 66 KGSG Entschädigung bei Rückgabe (vom 23.07.2025)
... eine vernünftige Person unter denselben Umständen unternommen hätte. (4) § 52 Absatz 3 bleibt ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Kulturgutschutzgesetzes (1. KGSGÄndG)
G. v. 17.07.2025 BGBl. 2025 I Nr. 167
Artikel 1 1. KGSGÄndG Änderung des Kulturgutschutzgesetzes
... erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt werden. In den Fällen der Nummer 1 ist § 52 Absatz 2 entsprechend anwendbar." b) Nach Absatz 2 Satz 1 wird der folgende Satz ... beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient." 17. § 52 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „§ 61 ...