§ 53 Befreiung von der Genehmigungspflicht
Die
§§ 49 bis 52b gelten nicht
- 1.
- in den Fällen der
- a)
- technischen Unterstützung durch Behörden und Dienststellen der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben,
- b)
- technischen Unterstützung, die für die Streitkräfte eines Mitgliedstaates der Europäischen Union aufgrund der ihnen übertragenen Aufgaben erbracht wird,
- c)
- technischen Unterstützung, die zu einem Zweck erbracht wird, der in den Ausnahmen für Güter der vom Raketentechnologie-Kontrollregime erfassten Technologie (MTCR-Technologie) in Anhang IV der Verordnung (EU) 2021/821 genannt ist,
- d)
- technischen Unterstützung, die das unbedingt notwendige Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung und Reparatur derjenigen Güter darstellt, für die eine Ausfuhrgenehmigung erteilt wurde,
- 2.
- im Regelungsbereich des Artikels 8 der Verordnung (EU) 2021/821.
Frühere Fassungen von § 53 AWV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenErste Verordnung zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung
V. v. 25.08.2021 BAnz AT 07.09.2021 V1
Artikel 2 1. AVWuAWGÄndV Änderung der Außenwirtschaftsverordnung ... „Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821" ersetzt. 17. § 53 wird wie folgt gefasst: „§ 53 Befreiung von der Genehmigungspflicht ... (EU) 2021/821" ersetzt. 17. § 53 wird wie folgt gefasst: „ § 53 Befreiung von der Genehmigungspflicht Die §§ 49 bis 52b gelten nicht ...
Vierte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
V. v. 13.07.2015 BAnz AT 17.07.2015 V1
Artikel 1 4. AWVÄndV ... wurde; diese Regelung tritt am 1. Januar 2016 außer Kraft." 7. In § 53 wird die Angabe „§§ 49 bis 52" durch die Angabe „§§ 49 bis ...
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