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§ 52a - Bundeswahlgesetz (BWahlG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 23.07.1993 BGBl. I S. 1288, 1594; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 07.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 91
Geltung ab 03.07.1975; FNA: 111-1 Wahlrecht
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§ 52a (aufgehoben)








 

Frühere Fassungen von § 52a Bundeswahlgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2022Artikel 2 Sechsundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes
vom 03.06.2021 BGBl. I S. 1482
aktuell vorher 10.06.2021Artikel 1 Sechsundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes
vom 03.06.2021 BGBl. I S. 1482
aktuellvor 10.06.2021früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 52a Bundeswahlgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 52a BWahlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BWahlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Sechsundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1482
Artikel 1 26. BWahlGÄndG Änderung des Bundeswahlgesetzes
... wird nach der Angabe zu § 52 folgende Angabe eingefügt: „ § 52a Unterstützungsunterschriften bei der Bundestagswahl 2021". 2. Nach § 52 ... bei der Bundestagswahl 2021". 2. Nach § 52 wird folgender § 52a eingefügt: „§ 52a Unterstützungsunterschriften bei der ... 2. Nach § 52 wird folgender § 52a eingefügt: „ § 52a Unterstützungsunterschriften bei der Bundestagswahl 2021 Bei der Wahl des 20. ...
Artikel 2 26. BWahlGÄndG Weitere Änderung des Bundeswahlgesetzes
... ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 52a gestrichen. 2. § 52 Absatz 4 und § 52a werden ... wird die Angabe zu § 52a gestrichen. 2. § 52 Absatz 4 und § 52a werden ...