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§ 53 - Strom-Versorgungssicherheits-und-Kapazitätengesetz (StromVKG)
Artikel 1 G. v. 21.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 210a
Geltung ab 22.07.2026; FNA: 752-18 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 22.07.2026; FNA: 752-18 Elektrizität und Gas
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§ 53 Erlöschen von Zuschlägen
§ 53 wird in 2 Vorschriften zitiert
1Ein Zuschlag erlischt, wenn
- 1.
- die Realisierungssicherheit nach § 43 nicht fristgemäß geleistet wird,
- 2.
- die Sicherheit für Ausgleichszahlungen und für die Pönale für einen unvollständigen Funktionsnachweis nach § 44 Absatz 1 nicht fristgerecht geleistet wird,
- 3.
- im Fall des § 45 Absatz 4 die Bürgschaft nicht innerhalb von 10 Werktagen nach Kenntniserlangung durch eine andere Sicherheit nach § 45 Absatz 2 ersetzt wird,
- 4.
- der Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung nach § 63 Absatz 3 abgelehnt wurde oder
- 5.
- der Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung nach § 63 Absatz 2 erfolgt ist, aber während des Verpflichtungszeitraums
- a)
- die Anlage Emissionen von mehr als 550 Gramm Kohlenstoffdioxid aus fossilen Brennstoffen je Kilowattstunde erzeugter Elektrizität ausstößt und damit die Anforderungen nach Artikel 22 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/943 nicht einhält,
- b)
- bekannt wird, dass für die Anlage entweder ganz oder teilweise bereits ein Zuschlag nach diesem Gesetz oder anderweitig eine staatliche Förderung besteht nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder einer aufgrund des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung, dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz oder einer aufgrund des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder soweit dieselben förderfähigen Kosten wie die nach diesem Gesetz betroffen sind,
- c)
- der Kapazitätsverpflichtete die Anforderungen nach § 10 nicht erfüllt oder
- d)
- der Kapazitätsverpflichtete die Anforderungen nach § 12 Absatz 5 und 6 nicht erfüllt.
Zitierungen von § 53 StromVKG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 53 StromVKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StromVKG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 50 StromVKG Ausschluss von Bietern
... 2. Zuschläge eines Bieters aus mindestens zwei vorangegangenen Ausschreibungen nach § 53 erloschen sind oder nach § 54 widerrufen wurden. (2) Die ...
§ 55 StromVKG Rechtsfolgen
... erlöschen die Rechte und Pflichten nach § 52. (2) Erlischt ein Zuschlag nach § 53 Satz 1 Nummer 5 , ist die an den Bieter ausgezahlte Kapazitätsvergütung einschließlich einer ...
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