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§ 53ci - Kreditwesengesetz (KWG)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2776; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 139
Geltung ab 01.07.1985; FNA: 7610-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 01.07.1985; FNA: 7610-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 53ci Verpflichtung zur Gründung eines Tochterunternehmens
(1) 1Die Bundesanstalt kann von einer CRD-Drittstaatenzweigstelle verlangen, eine Erlaubnis nach § 32 zu beantragen, insbesondere wenn
- 1.
- die CRD-Drittstaatenzweigstelle eine der in § 53c Absatz 1 genannten Tätigkeiten mit Kunden oder Gegenparteien in anderen Mitgliedstaaten durchführt oder durchgeführt hat, unbeschadet der Ausnahmen nach § 53cc Absatz 5 Satz 2,
- 2.
- die CRD-Drittstaatenzweigstelle die in § 10g Absatz 2 genannten Indikatoren für Systemrelevanz erfüllt oder nach Absatz 2 als systemrelevant bewertet wird und erhebliche Risiken für die Finanzstabilität der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland darstellt,
- 3.
- der Gesamtbetrag aller Vermögenswerte, die durch CRD-Drittstaatenzweigstellen derselben Drittstaatengruppe in der Europäischen Union gehalten werden, 40 Milliarden Euro erreicht oder überschreitet oder
- 4.
- der Betrag der Vermögenswerte der CRD-Drittstaatenzweigstellen im Inland 10 Milliarden Euro erreicht oder überschreitet.
(2) 1Vor Ausübung der Befugnis nach Absatz 1 konsultiert die Bundesanstalt die Europäische Bankenaufsichtsbehörde, die Deutsche Bundesbank und die zuständigen Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen die betreffende Drittstaatengruppe andere CRD-Drittstaatenzweigstellen oder Tochterinstitute errichtet hat. 2Für die Zwecke des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 und bei der Bewertung nach § 53cj berücksichtigt die Bundesanstalt folgende Indikatoren für die Beurteilung der Systemrelevanz der CRD-Drittstaatenzweigstellen:
- 1.
- die Größe der CRD-Drittstaatenzweigstelle;
- 2.
- die Komplexität der Struktur, der Organisation und des Geschäftsmodells der CRD-Drittstaatenzweigstelle;
- 3.
- den Grad der Verflechtung der CRD-Drittstaatenzweigstelle mit dem Finanzsystem der Europäischen Union und des Mitgliedstaates, in dem sie errichtet ist;
- 4.
- die Substituierbarkeit der Tätigkeiten, Dienstleistungen, Geschäfte oder der Finanzinfrastruktur, die von der CRD-Drittstaatenzweigstelle bereitgestellt wird;
- 5.
- den Marktanteil der CRD-Drittstaatenzweigstelle in der Europäischen Union und im Inland in Bezug auf die gesamten Bankaktiva sowie auf die von ihr erbrachten Tätigkeiten und Dienstleistungen;
- 6.
- die wahrscheinlichen Auswirkungen einer Aussetzung oder Einstellung der Geschäfte oder der gesamten Tätigkeiten der CRD-Drittstaatenzweigstelle auf die Liquidität des inländischen Finanzsystems oder die Zahlungs-, Clearing- und Abwicklungssysteme in der Europäischen Union und im Inland;
- 7.
- die Rolle und Bedeutung der CRD-Drittstaatenzweigstelle für die Tätigkeiten, Dienstleistungen und Geschäfte der Drittstaatengruppe in der Europäischen Union und im Inland;
- 8.
- die Rolle und Bedeutung der CRD-Drittstaatenzweigstelle im Kontext der Abwicklung und Liquidation auf der Grundlage von Informationen der Abwicklungsbehörde nach § 3 Absatz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes sowie
- 9.
- den Umfang der Geschäfte der Drittstaatengruppe, die über CRD-Drittstaatenzweigstellen getätigt werden, im Verhältnis zu den Geschäften dieser Drittstaatengruppe, die über in der Europäischen Union und im Inland zugelassene Tochterinstitute getätigt werden.
Text in der Fassung des Artikels 2 Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG) G. v. 25. März 2026 BGBl. 2026 I Nr. 81 m.W.v. 1. April 2026
Frühere Fassungen von § 53ci KWG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 01.04.2026 | Artikel 2 Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG) vom 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 53ci KWG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 53ci KWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KWG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 53c KWG Besondere Anforderungen an CRD-Drittstaatenzweigstellen (vom 01.04.2026)
... mit Sitz in einem Drittstaat ausschließlich nach Maßgabe der §§ 53ca bis 53cq anzuwenden, sofern, vorbehaltlich des Satzes 2, eine der folgenden Voraussetzungen ...
§ 53cc KWG Voraussetzungen der Erlaubniserteilung (vom 01.04.2026)
... sofern die betroffenen CRD-Drittstaatenzweigstellen die Anforderungen nach den §§ 53ca bis 53cq erfüllen. (7) § 32 Absatz 2 und 3 bis 5 findet entsprechende ...
§ 53cj KWG Bewertung der Systemrelevanz (vom 01.04.2026)
... die Bundesanstalt, ob bei der betreffenden CRD-Drittstaatenzweigstelle die in den §§ 53ci und 10g Absatz 2 genannten Indikatoren für die Systemrelevanz erfüllt sind. ... hat, beschließt sie aber dennoch, keine der Befugnisse nach Satz 1 Nummer 1 oder nach § 53ci auszuüben, so übermittelt sie der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der ...
§ 64c KWG Übergangsvorschriften zum Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (vom 01.04.2026)
... Ausnahme des § 53cc Absatz 6, der §§ 53ck und 53cl sind die §§ 53c bis 53cq erst ab dem 11. Januar 2027 anzuwenden. Für die Zwecke der Anwendung der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG)
G. v. 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81
Artikel 2 BRUBEG Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes
... Risikomanagement § 53ch Buchungs- und Rechnungslegungsvorschriften § 53ci Verpflichtung zur Gründung eines Tochterunternehmens § 53cj Bewertung der ... entsprechend anzuwenden." 42. § 53c wird durch die folgenden §§ 53c bis 53cq ersetzt: „§ 53c Besondere Anforderungen an ... mit Sitz in einem Drittstaat ausschließlich nach Maßgabe der §§ 53ca bis 53cq anzuwenden, sofern, vorbehaltlich des Satzes 2, eine der folgenden Voraussetzungen ... sofern die betroffenen CRD-Drittstaatenzweigstellen die Anforderungen nach den §§ 53ca bis 53cq erfüllen. (7) § 32 Absatz 2 und 3 bis 5 findet entsprechende ... des Kopfunternehmens für das gleiche Geschäftsjahr einzureichen. § 53ci Verpflichtung zur Gründung eines Tochterunternehmens (1) Die Bundesanstalt kann ... die Bundesanstalt, ob bei der betreffenden CRD-Drittstaatenzweigstelle die in den §§ 53ci und 10g Absatz 2 genannten Indikatoren für die Systemrelevanz erfüllt sind. ... hat, beschließt sie aber dennoch, keine der Befugnisse nach Satz 1 Nummer 1 oder nach § 53ci auszuüben, so übermittelt sie der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der ... Mit Ausnahme des § 53cc Absatz 6, der §§ 53ck und 53cl sind die §§ 53c bis 53cq erst ab dem 11. Januar 2027 anzuwenden. Für die Zwecke der Anwendung der ...
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