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§ 53co - Kreditwesengesetz (KWG)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2776; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 139
Geltung ab 01.07.1985; FNA: 7610-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 01.07.1985; FNA: 7610-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 53co Aufsichtsmaßnahmen
(1) Die Bundesanstalt verlangt von CRD-Drittstaatenzweigstellen, frühzeitig die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass
- 1.
- die CRD-Drittstaatenzweigstellen die Anforderungen einhalten, die für sie nach diesem Gesetz gelten, oder dass die Einhaltung dieser Anforderungen wiederhergestellt wird und
- 2.
- die wesentlichen Risiken, denen die CRD-Drittstaatenzweigstelle ausgesetzt ist, solide und hinreichend abgedeckt und beherrscht werden und die CRD-Drittstaatenzweigstelle existenzfähig bleibt.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 kann die Bundesanstalt insbesondere verlangen, dass die CRD-Drittstaatenzweigstellen
- 1.
- eine über die in § 53ce Absatz 1 festgelegten Mindestanforderungen hinausgehende, im Einklang mit den dortigen Absätzen 2 und 3 stehende Kapitalausstattung vorhalten oder andere zusätzliche Kapitalanforderungen erfüllen;
- 2.
- zusätzlich zu den in § 53cf festgelegten Anforderungen weitere spezifische Liquiditätsanforderungen erfüllen; jegliche zusätzlichen liquiden Aktiva nach dieser Nummer müssen die in § 53cf festgelegten Anforderungen erfüllen;
- 3.
- ihre Regelungen für Unternehmensführung, Risikomanagement und Buchungsregeln stärken;
- 4.
- den Umfang ihrer Geschäfte oder der von ihr ausgeübten Tätigkeiten sowie die Gegenparteien dieser Tätigkeiten einschränken oder begrenzen;
- 5.
- das mit ihren Tätigkeiten, Produkten und Systemen verbundene Risiko verringern, einschließlich ihrer Auslagerungstätigkeiten, und die Ausübung oder das Anbieten solcher Tätigkeiten oder Produkte einstellen;
- 6.
- zusätzliche Meldepflichten im Einklang mit § 53ck Absatz 3 erfüllen oder die Häufigkeit der regelmäßigen Meldung erhöhen und
- 7.
- Offenlegungen vornehmen.
(3) 1Die Aufsichtsbefugnisse gemäß folgenden Vorschriften gelten entsprechend auch gegenüber CRD-Drittstaatenzweigstellen:
- 1.
- § 3 Absatz 4 sowie die §§ 4, 6 bis 6b;
- 2.
- die §§ 23 und 24c;
- 3.
- § 25a Absatz 2, § 25b Absatz 4 und 4a, § 25c Absatz 4c und 5;
- 4.
- § 25g Absatz 3, § 25h Absatz 2 Satz 3, Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 und 7 Satz 2, § 25i Absatz 4;
- 5.
- die §§ 30 und 31, 33a, 34 sowie die §§ 36 bis 39;
- 6.
- die §§ 44 bis 45 und 45b bis 46b sowie
- 7.
- die §§ 46b, 46g, 47 bis 48u und 50.
(4) § 46d Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(5) 1Die Verpflichtungen nach § 44 Absatz 1 Satz 1 gegenüber der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank zur Auskunft und Vorlage von Unterlagen gelten auch für das Kopfunternehmen, für die Mitglieder deren Organe und deren Beschäftigte. 2Wer nach Satz 1 zur Erteilung einer Auskunft verpflichtet ist, kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
Text in der Fassung des Artikels 2 Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG) G. v. 25. März 2026 BGBl. 2026 I Nr. 81 m.W.v. 1. April 2026
Frühere Fassungen von § 53co KWG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 01.04.2026 | Artikel 2 Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG) vom 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 53co KWG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 53co KWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KWG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 49 KWG Sofortige Vollziehbarkeit (vom 01.04.2026)
... §§ 47a, 48u Absatz 1 und 7, 19. des § 53b Absatz 12, 20. des § 53co Absatz 2 Nummer 1, 2, 4 und 5 , 21. der §§ 53l und 53n Absatz 1 Satz 1 sowie 22. der §§ ...
§ 53c KWG Besondere Anforderungen an CRD-Drittstaatenzweigstellen (vom 01.04.2026)
... mit Sitz in einem Drittstaat ausschließlich nach Maßgabe der §§ 53ca bis 53cq anzuwenden, sofern, vorbehaltlich des Satzes 2, eine der folgenden Voraussetzungen ...
§ 53cc KWG Voraussetzungen der Erlaubniserteilung (vom 01.04.2026)
... sofern die betroffenen CRD-Drittstaatenzweigstellen die Anforderungen nach den §§ 53ca bis 53cq erfüllen. (7) § 32 Absatz 2 und 3 bis 5 findet entsprechende ...
§ 53ci KWG Verpflichtung zur Gründung eines Tochterunternehmens (vom 01.04.2026)
... Die Befugnis nach Satz 1 kann nach Anwendung von Maßnahmen nach § 53cj oder § 53co , falls anwendbar, ausgeübt werden oder wenn aus anderen als den in Satz 1 genannten ...
§ 53cp KWG Zusammenarbeit und Aufsichtskollegien (vom 01.04.2026)
... und Bewertung auszutauschen und 3. sich um eine Angleichung der Anwendung der in § 53co genannten Aufsichtsbefugnisse und -maßnahmen zu bemühen. (5) Das ...
§ 64c KWG Übergangsvorschriften zum Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (vom 01.04.2026)
... Ausnahme des § 53cc Absatz 6, der §§ 53ck und 53cl sind die §§ 53c bis 53cq erst ab dem 11. Januar 2027 anzuwenden. Für die Zwecke der Anwendung der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG)
G. v. 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81
Artikel 2 BRUBEG Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes
... § 53cn Aufsichtliche Überprüfung und Beurteilung § 53co Aufsichtsmaßnahmen § 53cp Zusammenarbeit und Aufsichtskollegien ... a) Nach Nummer 19 wird die folgende Nummer 20 eingefügt: „20. des § 53co Absatz 2 Nummer 1, 2, 4 und 5 ,". b) Die bisherigen Nummern 20 und 21 werden zu den Nummern 21 und 22. ... entsprechend anzuwenden." 42. § 53c wird durch die folgenden §§ 53c bis 53cq ersetzt: „§ 53c Besondere Anforderungen an ... mit Sitz in einem Drittstaat ausschließlich nach Maßgabe der §§ 53ca bis 53cq anzuwenden, sofern, vorbehaltlich des Satzes 2, eine der folgenden Voraussetzungen ... sofern die betroffenen CRD-Drittstaatenzweigstellen die Anforderungen nach den §§ 53ca bis 53cq erfüllen. (7) § 32 Absatz 2 und 3 bis 5 findet entsprechende ... Die Befugnis nach Satz 1 kann nach Anwendung von Maßnahmen nach § 53cj oder § 53co , falls anwendbar, ausgeübt werden oder wenn aus anderen als den in Satz 1 genannten ... nach der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 erforderlich sind. § 53co Aufsichtsmaßnahmen (1) Die Bundesanstalt verlangt von ... und Bewertung auszutauschen und 3. sich um eine Angleichung der Anwendung der in § 53co genannten Aufsichtsbefugnisse und -maßnahmen zu bemühen. (5) Das ... Mit Ausnahme des § 53cc Absatz 6, der §§ 53ck und 53cl sind die §§ 53c bis 53cq erst ab dem 11. Januar 2027 anzuwenden. Für die Zwecke der Anwendung der ...
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