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§ 54 - Mindeststeuergesetz (MinStG)
Artikel 1 G. v. 21.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 397; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 353
Geltung ab 28.12.2023; FNA: 610-6-22 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 28.12.2023; FNA: 610-6-22 Allgemeines Steuerrecht
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§ 54 Mindeststeuersatz und Ermittlung des Steuererhöhungsbetrags
(1) Der Mindeststeuersatz beträgt 15 Prozent.
(2) 1Der Steuererhöhungsbetrag für ein Steuerhoheitsgebiet ist für ein Geschäftsjahr wie folgt zu ermitteln:

2Eine anerkannte nationale Ergänzungssteuer ist nicht nach Satz 1 zu berücksichtigen, soweit sie nicht erhoben oder bestritten wird. 3Satz 2 gilt nur, wenn für die Nichterhebung oder die Streitigkeiten höherrangiges Recht oder eine gegenüber dem Steuerhoheitsgebiet bestehenden Vereinbarung, welche die Besteuerung der betreffenden Unternehmensgruppe begrenzt, ursächlich ist. 4Eine für ein Geschäftsjahr nach Satz 2 nicht zu berücksichtigende Steuer ist für dieses Geschäftsjahr zu berücksichtigen, wenn die Steuer tatsächlich entrichtet worden und nicht mehr bestritten ist.
(3) 1Der Ergänzungssteuersatz entspricht der positiven Differenz aus dem Mindeststeuersatz und dem effektiven Steuersatz nach § 53 Absatz 1. 2Der bereinigte Mindeststeuer-Gesamtgewinn entspricht der positiven Differenz aus dem Mindeststeuer-Gesamtgewinn für das Geschäftsjahr und dem substanzbasierten Freibetrag nach § 58. 3Ergibt sich für ein Geschäftsjahr für ein Steuerhoheitsgebiet ein Mindeststeuer-Gesamtgewinn und beläuft sich rechnerisch der Gesamtbetrag der angepassten erfassten Steuern für dieses Steuerhoheitsgebiet auf weniger als null (Negativbetrag), ist der Gesamtbetrag der angepassten erfassten Steuern mit null anzusetzen. 4Im Fall des Satzes 3 ist der Negativbetrag nach § 46 Absatz 3 und 4 vorzutragen; eines Antrages bedarf es nicht; der Vortrag entspricht der Differenz zwischen null und dem Negativbetrag.
(4) 1Vorbehaltlich des § 57 Absatz 3 wird der Steuererhöhungsbetrag nach Absatz 2 den in dem Steuerhoheitsgebiet belegenen Geschäftseinheiten, für die im Geschäftsjahr ein Mindeststeuer-Gewinn nach dem dritten Teil dieses Gesetzes ermittelt wurde, wie folgt zugeordnet:

2Für den Fall, dass sich für das Geschäftsjahr kein Mindeststeuer-Gesamtgewinn ergibt und der Steuererhöhungsbetrag nach Absatz 2 auf eine Neuberechnung nach § 57 Absatz 1 zurückzuführen ist, wird der Steuererhöhungsbetrag den Geschäftseinheiten entsprechend Satz 1 auf der Grundlage der Mindeststeuer-Gewinne der Geschäftsjahre zugeordnet, für die die Neuberechnungen nach § 57 Absatz 1 vorgenommen wurden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen G. v. 22. Dezember 2025 BGBl. 2025 I Nr. 353 m.W.v. 24. Dezember 2025
Frühere Fassungen von § 54 MinStG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 24.12.2025 | Artikel 1 Gesetz zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen vom 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 353 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 54 MinStG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 54 MinStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MinStG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 55 MinStG Behandlung von in Minderheitseigentum stehenden Geschäftseinheiten (vom 24.12.2025)
... Ermittlung des effektiven Steuersatzes nach § 53 und des Steuererhöhungsbetrags nach § 54 ist bei in Minderheitseigentum stehenden Gruppen so vorzunehmen, als ob es sich bei dieser Gruppe ...
§ 56 MinStG Wesentlichkeitsgrenze
... Geschäftseinheit kann der Steuererhöhungsbetrag jährlich abweichend von § 54 für in demselben Steuerhoheitsgebiet belegene Geschäftseinheiten mit null angesetzt ...
§ 57 MinStG Zusätzlicher Steuererhöhungsbetrag (vom 24.12.2025)
... für das vorangegangene Geschäftsjahr nach den Regelungen der §§ 53, 54 und 58 bis 62 nach Berücksichtigung der Anpassungen der angepassten erfassten Steuern und des ... 2. wird jede sich aus einer solchen Neuberechnung ergebende Erhöhung für Zwecke des § 54 Absatz 2 Satz 1 als zusätzlicher Steuererhöhungsbetrag des laufenden Geschäftsjahres behandelt. ... der Mindeststeuer-Gewinn jeder in dem Steuerhoheitsgebiet belegenen Geschäftseinheit dem nach § 54 Absatz 4 für diese Geschäftseinheit ermittelten Steuererhöhungsbetrag geteilt durch den ... ermittelten Steuererhöhungsbetrag geteilt durch den Mindeststeuersatz nach § 54 Absatz 1 . (3) Wenn aufgrund von § 46 ein zusätzlicher ... Steuererhöhungsbetrag für das Geschäftsjahr nach den Absätzen 1 bis 3 und nach § 54 Absatz 4 Satz 1 zugerechnet, wird diese Geschäftseinheit für die Zwecke des Teils 2 als niedrig ...
§ 71 MinStG Zulässige Ausschüttungssysteme
... um den zusätzlichen Steuererhöhungsbetrag im laufenden Jahr für die Zwecke von § 54 zu ermitteln. (8) Die Nachversteuerungsquote im Veräußerungsfall ...
§ 79 MinStG Vereinfachte Berechnungen (vom 24.12.2025)
... berichtspflichtigen Geschäftseinheit wird der Steuererhöhungsbetrag für Zwecke des § 54 , ausgenommen soweit zusätzlicher Steuererhöhungsbetrag entsteht, auf der Grundlage ...
§ 81 MinStG Safe-Harbour bei anerkannter nationaler Ergänzungssteuer (vom 24.12.2025)
... der Steuererhöhungsbetrag bezogen auf einen Teil der Unternehmensgruppe für Zwecke des § 54 auf null reduziert, wenn in dem Steuerhoheitsgebiet für das betreffende Geschäftsjahr ... Unternehmensgruppe die anerkannte nationale Ergänzungssteuer ganz oder teilweise nicht nach § 54 Absatz 2 Satz 2 zu berücksichtigen wäre. Der Ausschluss von dem Safe-Harbour nach ... als § 56 vorsieht oder 3. einen höheren Mindeststeuersatz als § 54 Absatz 1 vorsieht. (4) Eine anerkannte nationale Ergänzungssteuer wird in ...
§ 84 MinStG Verwendung länderbezogener Berichte multinationaler Unternehmensgruppen (CbCR-Safe-Harbour) (vom 24.12.2025)
... Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit wird der Steuererhöhungsbetrag ( § 54 ), einschließlich des zusätzlichen Steuererhöhungsbetrags (§ 57), in den ...
§ 89 MinStG Sekundärergänzungssteuerbetrag-Safe-Harbour (vom 24.12.2025)
... der Sekundärergänzungssteuer der Steuererhöhungsbetrag für Zwecke des § 54 für den Belegenheitsstaat der obersten Muttergesellschaft auf null reduziert, wenn der ...
§ 90 MinStG Umfang der Besteuerung der Geschäftseinheit
... entsteht in Höhe des für die Bundesrepublik Deutschland ermittelten und ihr nach § 54 Absatz 4 oder § 57 zugeordneten Steuererhöhungsbetrags für das Geschäftsjahr ein ...
§ 93 MinStG Nichtberücksichtigung der nationalen Ergänzungssteuer
... § 54 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die nationale Ergänzungssteuerregelung für ...
§ 99 MinStG Ermächtigungen (vom 24.12.2025)
... einer Unternehmensgruppe oder eines Teils der Unternehmensgruppe wird für Zwecke des § 54 mit null angesetzt, wenn für das betreffende Geschäftsjahr und das betreffende ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 353
Artikel 1 MindStAnpG Änderung des Mindeststeuergesetzes
... die Angabe „Auflösungsbetrag = Mindeststeuer-Gesamtgewinn" ersetzt. 21. § 54 Absatz 3 Satz 3 und 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Ergibt sich für ein ... a) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 52" durch die Angabe „ § 54 " ersetzt. b) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt: ...
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