(1) Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Gesundheit evaluieren bis zum 31. Dezember 2031 die Wirkungen des
§ 10 Absatz 2 auf wissenschaftlicher Grundlage.
(2) Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Gesundheit evaluieren bis zum 31. Dezember 2031 die Wirkungen des
§ 11 Absatz 2 auf wissenschaftlicher Grundlage.
(3) Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Gesundheit evaluieren bis zum 31. Dezember 2029 die Wirkungen des Teils 2 Abschnitt 3 auf wissenschaftlicher Grundlage.