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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2027
§ 10 - Pflegefachassistenzgesetz (PflFAssG)
Artikel 1 G. v. 28.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 259, S. 2
Geltung ab 01.01.2027, abweichend siehe Artikel 14; FNA: 2124-30 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 01.01.2027, abweichend siehe Artikel 14; FNA: 2124-30 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 10 Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung
§ 10 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Voraussetzung für den Zugang zu der Ausbildung zur Pflegefachassistentin, zum Pflegefachassistenten oder zur Pflegefachassistenzperson ist der Hauptschulabschluss, ein anderer gleichwertiger Schulabschluss oder eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung.
(2) Abweichend von Absatz 1 wird der Zugang zur Ausbildung gewährt, wenn eine positive und sachlich begründete Prognose der Pflegeschule dahingehend vorliegt, dass die Ausbildung von der auszubildenden Person erfolgreich absolviert und die staatliche Abschlussprüfung bestanden werden kann.
(3) § 2 Nummer 2 bis 4 findet entsprechende Anwendung.
Zitierungen von § 10 PflFAssG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 PflFAssG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PflFAssG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 43 PflFAssG Weitere Aufgaben der jeweils zuständigen Behörden
... abgelegt hat. (2) Die Entscheidungen über den Zugang zur Ausbildung nach § 10 , die Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen und die Anrechnung von Fehlzeiten trifft die ...
§ 45 PflFAssG Beratung; Aufbau unterstützender Angebote und Forschung
... der Entwicklung der Empfehlungen für die Erstellung der Prognosen der Pflegeschule nach § 10 Absatz 2 und § 11 Absatz 2 Satz 1 sowie unter Beteiligung der Fachkommission der Empfehlungen zum ...
§ 54 PflFAssG Evaluierung
... das Bundesministerium für Gesundheit evaluieren bis zum 31. Dezember 2031 die Wirkungen des § 10 Absatz 2 auf wissenschaftlicher Grundlage. (2) Das Bundesministerium für Bildung, Familie, ...
Zitat in folgenden Normen
Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflFAssAPrV)
V. v. 02.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 166
§ 93 PflFAssAPrV Beratungs- und Unterstützungsaufgaben des Bundesinstituts für Berufsbildung
... (3) Die Empfehlungen für die Erstellung der Prognosen der Pflegeschule nach § 10 Absatz 2 des Pflegefachassistenzgesetzes und nach § 11 Absatz 2 Satz 1 des Pflegefachassistenzgesetzes sowie der Empfehlungen zum ...
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