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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 30.01.2027
§ 54 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)
Artikel 1 G. v. 25.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 275, S. 2
Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 54 Unabhängigkeit, Bestellung und Kosten des Bewerters
§ 54 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Der Bewerter muss unabhängig sein von
- 1.
- jeder öffentlichen Behörde und
- 2.
- von dem in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmen.
(2) 1Der Bewerter wird von der Abwicklungsbehörde bestellt. 2Er erhält eine angemessene Vergütung, deren Höhe von der Abwicklungsbehörde festgesetzt wird, und ihm werden seine notwendigen Auslagen ersetzt.
Zitierungen von § 54 VSAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 54 VSAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VSAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 52 VSAG Vorgaben für die Bewertung
... Die in § 51 genannten Bewertungen sollen von einem Bewerter nach § 54 Absatz 1 vorgenommen werden. Wenn dies nicht möglich ist, werden sie von der ... 51 genannten Bewertungen sind als endgültig zu betrachten, wenn sie von einem Bewerter nach § 54 Absatz 1 vorgenommen werden und alle Vorgaben der Absätze 3 bis 5 erfüllt sind. (3) ...
§ 105 VSAG Derivate
... einer Saldierungsvereinbarung, bestimmt die Abwicklungsbehörde oder ein Bewerter im Sinne des § 54 Absatz 1 als Teil der Bewertung nach § 51 den Nettowert der aus diesen Transaktionen resultierenden ... aus Derivaten bestimmt die Abwicklungsbehörde oder ein Bewerter im Sinne des § 54 Absatz 1 anhand von 1. angemessenen Methoden zur Bestimmung des Werts von Derivatekategorien, ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Versicherungs-Sanierungs-Abwicklungs-und-Aufsichtsänderungs-Gesetz (VSAAG)
G. v. 25.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 275
Artikel 2 VSAAG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... ist. (3) Die Bewertung kann im Rahmen der Bewertung nach den §§ 51 bis 54 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes erfolgen. In diesem Fall hat die Bewertung im Einklang mit den Regelungen zu erfolgen, die ... Einklang mit den Regelungen zu erfolgen, die für die Bewertung nach den §§ 51 bis 54 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes gelten. (4) Die Abwicklungsbehörde kann die Bewertung selbst vornehmen oder diese ... Bewerter, kann sie anordnen, dass für diesen Bewerter alle oder einige der Anforderungen nach § 54 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes sowie die Anforderungen des nach Artikel 24 Absatz 6 der Richtline (EU) 2025/1 zu erlassenden ... 2. die entsprechende Anwendung aller oder einiger Regelungen der §§ 51 bis 54 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes und der nach Artikel 24 Absatz 6 und Artikel 25 Absatz 4 der Richtline (EU) 2025/1 zu erlassenden ...
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