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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 30.01.2027
§ 55 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)
Artikel 1 G. v. 25.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 275, S. 2
Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 55 Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen
§ 55 wird in 7 Vorschriften zitiert
(1) Liegen die Abwicklungsvoraussetzungen vor, kann die Abwicklungsbehörde alle zur Erreichung der Abwicklungsziele erforderlichen Maßnahmen treffen, insbesondere kann sie
- 1.
- in einer Abwicklungsanordnung nach § 136 die Anwendung folgender Abwicklungsinstrumente anordnen:
- a)
- das Instrument des geordneten Abwicklungsmanagements;
- b)
- das Instrument der Unternehmensveräußerung;
- c)
- das Instrument des Brückenunternehmens;
- d)
- das Instrument der Übertragung auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft;
- e)
- das Instrument der Herabschreibung oder Umwandlung;
- 2.
- Maßnahmen aufgrund ihrer Befugnisse nach den §§ 109 bis 114, 116, 118 bis 120 und 122 bis 124 treffen und diese Maßnahmen in, neben oder, außer in den Fällen des § 109 Nummer 1 bis 12 sowie der §§ 113 und 114, auch in Vorbereitung einer Abwicklungsanordnung nach § 136 anordnen.
(2) 1Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 2, die neben oder in Vorbereitung einer Abwicklungsanordnung getroffen werden, können als Allgemeinverfügung ergehen. 2§ 137 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Von der Aufsichtsbehörde ergriffene Maßnahmen sind zu beenden, wenn ihre Aufrechterhaltung die Anwendung von Abwicklungsinstrumenten behindern würde.
(4) Bei Anwendung der Abwicklungsinstrumente und bei Ausübung der in Absatz 1 Nummer 2 genannten Abwicklungsbefugnisse gelten für die Abwicklungsbehörde vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen in diesem Gesetz keine der folgenden Anforderungen, die anderenfalls aufgrund deutschen Rechts, eines nach deutschem Recht geschlossenen Vertrags oder anderer Bestimmungen anwendbar wären:
- 1.
- vorbehaltlich des § 5 Absatz 2 die Auflage, die Genehmigung oder Zustimmung bestimmter öffentlicher oder privater Personen, einschließlich der Anteilseigner, Gläubiger oder Versicherungsnehmer des in Abwicklung befindlichen Unternehmens, einzuholen;
- 2.
- Verfahrensvorschriften, die vor Ausübung der Befugnis die Unterrichtung bestimmter Personen vorsehen, einschließlich Vorschriften zur Veröffentlichung von Bekanntmachungen oder Prospekten oder zur Hinterlegung oder Registrierung von Dokumenten bei einer anderen Behörde.
Zitierungen von § 55 VSAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 55 VSAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VSAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 VSAG Begriffsbestimmungen
... des Artikels 110 Absatz 1 des Grundgesetzes; 5. Abwicklungsinstrument: eines der in § 55 Absatz 1 Nummer 1 genannten Abwicklungsinstrumente; 6. Abwicklungskollegium: ein nach den §§ ...
§ 108 VSAG Abwicklungsmaßnahmen; Rechtsformwechsel
... Liegen die Abwicklungsvoraussetzungen vor, kann die Abwicklungsbehörde die in § 55 genannten Maßnahmen treffen. (2) Wenn es für die Anwendung eines ...
§ 144 VSAG Widerspruch
... Vorverfahren nicht durchgeführt bei 1. der Anordnung von Maßnahmen nach den §§ 55 oder 108, 2. Maßnahmen aufgrund der Befugnisse nach den §§ 109 bis ...
§ 145 VSAG Anfechtungsklage
... und letzten Rechtszug angefochten werden: 1. die Anordnung von Maßnahmen nach den §§ 55 oder 108, 2. Maßnahmen aufgrund der Befugnisse nach den §§ 109 bis ... 40, auch in Verbindung mit § 41, 9. die Anordnung von Maßnahmen nach den §§ 55 oder 108, 10. Maßnahmen aufgrund der Befugnisse nach den §§ 109 bis ...
§ 146 VSAG Vollzugsfolgen
... des Verwaltungsaktes bleiben von der Aufhebung der Anordnung von Maßnahmen nach den §§ 55 oder 108 oder von der Aufhebung von Maßnahmen aufgrund der Befugnisse nach den §§ ... auf Ausgleich der Nachteile zu, die ihnen durch die Anordnung von Maßnahmen nach den §§ 55 oder 108 oder durch Maßnahmen aufgrund der Befugnisse nach den §§ 109 bis 124 ...
§ 147 VSAG Anhörung
... 40, auch in Verbindung mit § 41, 5. der Anordnung von Maßnahmen nach den §§ 55 oder 108, soweit sich aus § 50 Absatz 4 nichts anderes ergibt, 6. Maßnahmen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Versicherungs-Sanierungs-Abwicklungs-und-Aufsichtsänderungs-Gesetz (VSAAG)
G. v. 25.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 275
Artikel 2 VSAAG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... das Unternehmen tritt, bei dem der Sicherungsfall eingetreten ist: 1. § 55 Absatz 3 bis 5 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes mit der weiteren Maßgabe in Bezug auf § 55 Absatz 5 des ... des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes mit der weiteren Maßgabe in Bezug auf § 55 Absatz 5 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes , dass die dort genannten Anforderungen der §§ 133 und 134 des ...
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