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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 30.01.2027
§ 53 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)
Artikel 1 G. v. 25.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 275, S. 2
Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 53 Vorläufige und endgültige Bewertungen
§ 53 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Wenn eine in § 51 genannte Bewertung die in § 52 Absatz 2 genannten Vorgaben nicht erfüllt, ist sie als vorläufig zu betrachten.
(2) Vorläufige Bewertungen sehen einen Puffer für zusätzliche Verluste vor und enthalten eine angemessene Begründung für diesen Puffer.
(3) Leitet die Abwicklungsbehörde gestützt auf eine vorläufige Bewertung eine Abwicklungsmaßnahme ein, so sorgt sie dafür, dass so bald wie möglich eine endgültige Bewertung vorgenommen wird.
(4) Die Abwicklungsbehörde stellt sicher, dass die endgültige Bewertung nach Absatz 3
- 1.
- die vollständige Erfassung sämtlicher Verluste des in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmens in seinen Büchern ermöglicht und
- 2.
- fundierte Informationen für eine Entscheidung über die Wiederheraufschreibung der Forderungen von Gläubigern oder die Erhöhung des Werts der zu entrichtenden Gegenleistung nach Absatz 5 liefert.
(5) Wird der Nettovermögenswert des in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmens in der endgültigen Bewertung höher eingeschätzt als in der vorläufigen Bewertung, kann die Abwicklungsbehörde
- 1.
- den Wert der herabgeschriebenen oder umstrukturierten Forderungen betroffener Gläubiger erhöhen;
- 2.
- ein Brückenunternehmen anweisen, dass es für die Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Rechte und Verpflichtungen an das in Abwicklung befindliche Unternehmen oder gegebenenfalls an die Inhaber von Eigentumstiteln eine weitere Gegenleistung entrichtet.
Zitierungen von § 53 VSAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 53 VSAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VSAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 65 VSAG Gegenleistung; Ausgleichsverbindlichkeit
... vor Erlass einer Abwicklungsanordnung lediglich eine vorläufige Bewertung nach § 53 durchgeführt, legt die Abwicklungsbehörde diese ihrer Bewertung nach Absatz 1 und der ...
§ 102 VSAG Zusätzliche Bestimmungen zum Instrument der Herabschreibung oder Umwandlung
... der Herabschreibung oder Umwandlung vorbehaltlich der Ausübung der Befugnisse in Absatz 5 und § 53 Absatz 5 Nummer 1 von Dauer ist; 2. bei oder in Verbindung mit dem Betrag des Instruments, der ... erhält. (5) Neben der Befugnis der Abwicklungsbehörde nach § 53 Absatz 5 Nummer 1 hat die Abwicklungsbehörde außerdem die Befugnis, in der erforderlichen Höhe die ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Versicherungs-Sanierungs-Abwicklungs-und-Aufsichtsänderungs-Gesetz (VSAAG)
G. v. 25.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 275
Artikel 2 VSAAG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... ist. (3) Die Bewertung kann im Rahmen der Bewertung nach den §§ 51 bis 54 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes erfolgen. In diesem Fall hat die ... im Einklang mit den Regelungen zu erfolgen, die für die Bewertung nach den §§ 51 bis 54 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes gelten. (4) Die ... sind, 2. die entsprechende Anwendung aller oder einiger Regelungen der §§ 51 bis 54 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes und der nach Artikel 24 Absatz 6 und ...
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