§ 54 - Wehrdisziplinarordnung (WDO)

§ 54 Vollstreckung von Ausgangsbeschränkung und strenger Ausgangsbeschränkung


§ 54 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Die Ausgangsbeschränkung ist an aufeinanderfolgenden Tagen zu vollstrecken. 2Dieser Zeitraum ist zu befehlen. 3Bei der verschärften Ausgangsbeschränkung sind Art und Dauer der nach § 25 Absatz 1 Satz 2 und 3 angeordneten Verschärfungen zusätzlich zu befehlen.

(2) Die Ausgangsbeschränkung ist vom Beginn des ersten Tages bis zum Ablauf des letzten Tages des befohlenen Zeitraumes zu vollstrecken.

(3) Der Soldatin oder dem Soldaten kann zur Überwachung befohlen werden, sich in angemessenen Zeitabständen bei Vorgesetzten zu melden.

(4) 1Die Soldatin oder der Soldat kann aus dringenden Gründen an einem Tag oder an mehreren Tagen für einen bestimmten Zeitraum von den befohlenen Beschränkungen befreit werden. 2Der Zeitraum der Befreiung ist auf die Vollstreckung anzurechnen.

(5) 1Für die strenge Ausgangsbeschränkung gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Vollstreckung mit der Bekanntmachung vor den Soldatinnen und Soldaten der Einheit oder des Truppenteils vom Dienstgrad der Soldatin oder des Soldaten an aufwärts beginnt. 2Die Bekanntmachung ist darauf zu beschränken, dass gegen die Soldatin oder den Soldaten eine strenge Ausgangsbeschränkung oder eine verschärfte strenge Ausgangsbeschränkung verhängt worden ist.

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Zitierungen von § 54 WDO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 54 WDO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WDO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 44 WDO Entscheidung über die Beschwerde
... erfolgte. Ist die Disziplinarmaßnahme nach § 52 Absatz 2, § 53 Absatz 5, § 54 Absatz 5 oder § 55 Absatz 5 bereits bekannt gemacht worden, so ist zusätzlich die Aufhebung ...


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