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§ 54 - Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG)

Artikel 1 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402 (Nr. 13); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2632
Geltung ab 02.04.2021; FNA: 602-4 Zollverwaltung
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§ 54 Identitätsfeststellung



(1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 1 die Identität einer Person feststellen, wenn

1.
sich diese in unmittelbarer Nähe zu schützender Personen oder zu sichernder Bediensteter aufhält und

2.
die Feststellung der Identität aufgrund der Gefährdungslage oder aufgrund von auf die Person bezogenen Anhaltspunkten erforderlich ist.

(2) 1Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können zur Feststellung der Identität die erforderlichen Maßnahmen treffen. 2Sie können den Betroffenen insbesondere anhalten, ihn nach seinen Personalien befragen und verlangen, dass er Ausweispapiere zur Prüfung aushändigt. 3Der Betroffene kann festgehalten und zur Dienststelle mitgenommen werden, wenn seine Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. 4Unter den Voraussetzungen des Satzes 3 können der Betroffene sowie die von ihm mitgeführten Sachen nach Gegenständen, die der Identitätsfeststellung dienen, durchsucht werden.

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Zitierungen von § 54 ZFdG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 54 ZFdG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZFdG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 57 ZFdG Erkennungsdienstliche Maßnahmen zur Identitätsfeststellung
... im Sinne des § 24 Absatz 3 des Bundespolizeigesetzes vornehmen, wenn eine nach § 54 zulässige Identitätsfeststellung auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen ...
§ 63 ZFdG Behördlicher Eigenschutz
... ihre Liegenschaften, sonstigen Einrichtungen und Veranstaltungen abzuwehren. Die §§ 54 bis 59 und 61 sowie die §§ 15 bis 20 des Bundespolizeigesetzes gelten ...
§ 81 ZFdG Zeugenschutzmaßnahmen
... auf Sicherungs- und Schutzmaßnahmen Aufgaben des Zeugenschutzes treten. (5) Die §§ 54 bis 62 gelten entsprechend. (6) Zeugenschutzmaßnahmen dürfen auch ...