1Verwaltungsakte nach
§ 6 Absatz 1 Satz 1,
§ 19 Absatz 2 Satz 1,
§ 22 Absatz 2 Satz 1,
§ 23 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 können vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern kein Anlass besteht, den Einzelfall durch eine Person zu bearbeiten.
2§ 24 Absatz 1 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist zu beachten.