(1)
1Hersteller sind verpflichtet, sich im Falle des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe a bis d der
Verordnung (EU) 2025/40 in der Fassung vom 19. Dezember 2024 vor dem erstmaligen Bereitstellen oder im Falle des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe e der
Verordnung (EU) 2025/40 in der Fassung vom 19. Dezember 2024 vor dem Auspacken bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister registrieren zu lassen.
2Hersteller haben Änderungen von Registrierungsdaten sowie die dauerhafte Aufgabe der Herstellertätigkeit der Zentralen Stelle Verpackungsregister unverzüglich mitzuteilen.
3Die Pflicht nach Satz 2 umfasst insbesondere auch die Mitteilung über Änderungen oder einer Beendigung der Beauftragung des Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung.
(2) 1Bei der Registrierung nach Absatz 1 Satz 1 sind die folgenden Angaben zu machen:
- 1.
- Name, Anschrift und Kontaktdaten des Herstellers, insbesondere Postleitzahl und Ort, Straße und Hausnummer, Land, Telefonnummer sowie die europäische oder nationale Steuernummer;
- 2.
- im Fall der Verpflichtung zur Beauftragung eines Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung nach § 5 Absatz 2 zusätzlich:
- a)
- Name, Anschrift und Kontaktdaten des Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung entsprechend Nummer 1 und
- b)
- die schriftliche Beauftragung durch den Hersteller;
- 3.
- Angabe einer vertretungsberechtigten natürlichen Person;
- 4.
- nationale Kennnummer und E-Mail-Adresse des Herstellers, wobei im Falle einer Bevollmächtigung die gleichen Angaben zum Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung zu machen sind;
- 5.
- Markennamen, unter denen der Hersteller seine Verpackungen erstmals im Bundesgebiet bereitstellt;
- 6.
- Angaben zu den Verpackungen, die der Hersteller erstmals im Bundesgebiet bereitstellt oder aus denen er, im Falle des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2025/40, verpackte Produkte auspackt, aufgeschlüsselt nach systembeteiligungspflichtigen Verpackungen nach § 3 Absatz 6, den jeweiligen Verpackungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 und Einweggetränkeverpackungen, die nach § 46 der Pfandpflicht unterliegen, sowie
- 7.
- Erklärung, dass sämtliche Angaben nach diesem Absatz der Wahrheit entsprechen.
2Hersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen nach
§ 7 Absatz 1 Satz 1 haben darüber hinaus eine Erklärung abzugeben, dass sie ihre erweiterte Herstellerverantwortung durch Beteiligung an einem oder mehreren Systemen oder durch eine oder mehrere Branchenlösungen erfüllen.
3Im Falle einer vollständigen Übertragung der Systembeteiligungspflicht nach
§ 7 Absatz 2 auf einen oder mehrere Vorvertreiber haben sie statt der Erklärung nach Satz 2 zu erklären, dass sie ausschließlich bereits systembeteiligte Serviceverpackungen im Bundesgebiet bereitstellen.
4Hersteller von Verpackungen nach
§ 39 Absatz 1 Satz 1 haben für den Fall, dass sie ihre erweiterte Herstellerverantwortung ausschließlich durch Beteiligung an einer oder mehreren sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung nach
§ 3 Absatz 10 erfüllen, eine Erklärung darüber abzugeben.
(3) 1Die erstmalige Registrierung sowie Änderungsmitteilungen nach Absatz 1 haben über das auf der Internetseite der Zentralen Stelle Verpackungsregister zur Verfügung gestellte elektronische Datenverarbeitungssystem zu erfolgen. 2Die Zentrale Stelle Verpackungsregister bestätigt die Registrierung und teilt dem Hersteller seine Registrierungsnummer mit. 3Sie kann nähere Anweisungen zum elektronischen Registrierungsverfahren erteilen sowie für die sonstige Kommunikation mit den Herstellern die elektronische Übermittlung, eine bestimmte Verschlüsselung sowie die Eröffnung eines Zugangs für die Übermittlung elektronischer Dokumente vorschreiben.
(4) 1Die Zentrale Stelle Verpackungsregister veröffentlicht die registrierten Hersteller mit den in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 Buchstabe a, Nummer 5 und 6 sowie Satz 3 genannten Angaben sowie mit der Registrierungsnummer und dem Registrierungsdatum im Internet. 2Bei Herstellern, deren Registrierung beendet ist, ist zusätzlich das Datum des Marktaustritts anzugeben. 3Die im Internet veröffentlichten Daten sind dort drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Registrierung des Herstellers endet, zu löschen.
(5) Die Zentrale Stelle Verpackungsregister kann die Registrierung widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Registrierung nach Absatz 1 Satz 1 nicht mehr vorliegen.
(6) Zuständige Behörde für das Register nach Artikel 44 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2025/40 ist die Zentrale Stelle Verpackungsregister.
§ 54 VerpackDG Aufgaben ... Zentrale Stelle Verpackungsregister 1. nimmt auf Antrag Registrierungen nach § 6 Absatz 1 vor, erteilt Bestätigungen nach § 6 Absatz 3 Satz 2, veröffentlicht nach § 6 ... 1. nimmt auf Antrag Registrierungen nach § 6 Absatz 1 vor, erteilt Bestätigungen nach § 6 Absatz 3 Satz 2 , veröffentlicht nach § 6 Absatz 4 eine Liste der registrierten Hersteller im Internet ... 6 Absatz 1 vor, erteilt Bestätigungen nach § 6 Absatz 3 Satz 2, veröffentlicht nach § 6 Absatz 4 eine Liste der registrierten Hersteller im Internet und kann nach § 6 Absatz 4 Satz 4 ... nach § 6 Absatz 4 eine Liste der registrierten Hersteller im Internet und kann nach § 6 Absatz 4 Satz 4 Registrierungen widerrufen, 2. kann nach § 7 Absatz 5 die Aufnahme einer ... insbesondere im Hinblick auf ihre Übereinstimmung mit den Registerangaben nach § 6 , mit den Datenmeldungen nach § 9 und mit den Jahresmeldungen nach § 25 Absatz 1 Nummer ... kann, 20. kann nähere Verfahrensanweisungen für die Registrierung nach § 6 Absatz 3 Satz 3 , die Datenmeldungen nach § 9 Absatz 3, die Hinterlegung der ... 8 Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Einwegkunststofffondsgesetzes die vorhandenen Registerangaben nach § 6 einschließlich der notwendigen technischen Informationen zum Datenabruf zur ...
Artikel 1 G. v. 11.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 124, 183; zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 6 G. v. 13.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 207
Gesetz zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche an die Verordnung (EU) 2025/40
G. v. 13.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 207