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Artikel 56 - Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024)

G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 10.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 39
Geltung ab 06.12.2024, abweichend siehe Artikel 56
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Artikel 56 Inkrafttreten


Artikel 56 hat 1 frühere Fassung

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 12 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Artikel 45 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft.

(3) Artikel 49 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2021 in Kraft.

(4) Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft.

(5) Artikel 39 tritt mit Wirkung vom 28. Dezember 2023 in Kraft.

(6) Die Artikel 2 und 50 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft.

(7) Die Artikel 4, 13, 17, 22, 23, 25, 29, 36, 48 und 53 treten am 1. Januar 2025 in Kraft.

(8) (aufgehoben)

(9) Artikel 19 tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Erste Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes in Kraft tritt. Das Bundesministerium der Finanzen gibt den Tag des Inkrafttretens gesondert im Bundesgesetzblatt bekannt.

(10) Die Artikel 5, 7 und 26 treten am 1. Januar 2026 in Kraft.

(11) Artikel 6 tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.

(12) Die Artikel 27 und 30 treten am 1. Januar 2028 in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 5. Dezember 2024.





 

Frühere Fassungen von Artikel 56 JStG 2024

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.02.2026Artikel 9 Gesetz über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
vom 10.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 39

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.