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§ 56 - Milchproduktqualitätsverordnung (MilchPQV)

Artikel 1 V. v. 24.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 280, S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 21.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 168
Geltung ab 14.06.2026; FNA: 7842-10-5 Milch-, Fett- und Eierwirtschaft
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§ 56 Kennzeichnung mit der Tierart



(1) Sofern bei der Herstellung eines Milcherzeugnisses nicht nur Rohmilch von Milchkühen und aus Rohmilch von Milchkühen hergestellte Milchprodukte, sondern auch Rohmilch anderer Tierarten oder aus Rohmilch anderer Tierarten hergestellte Milchprodukte verwendet werden dürfen und eine solche Verwendung erfolgt, ist vom Lebensmittelunternehmer spätestens zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens die jeweilige andere Tierart in der Kennzeichnung anzugeben.

(2) Sind bei einem Milcherzeugnis die Milchbestandteile aus Rohmilch von mehr als einer Tierart hergestellt, ist vom Lebensmittelunternehmer spätestens zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens Folgendes anzugeben:

1.
alle Tierarten und

2.
die prozentualen Anteile der Milchbestandteile der einzelnen Tierarten bezogen auf die Gesamtheit der verwendeten Milchbestandteile.

(3) Liegt der Anteil der Milchbestandteile einer Tierart oder mehrerer Tierarten zusammen unter 5 Prozent, kann vom Lebensmittelunternehmer abweichend von Absatz 1 Nummer 2 die Angabe „mit einem geringen Anteil" unter Nennung der betreffenden Tierart oder Tierarten verwendet werden.