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Abschnitt 7 - Milchproduktqualitätsverordnung (MilchPQV)

Artikel 1 V. v. 24.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 280, S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 21.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 168
Geltung ab 14.06.2026; FNA: 7842-10-5 Milch-, Fett- und Eierwirtschaft
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Abschnitt 7 Allgemeine Bestimmungen zur Kennzeichnung von Milchprodukten

§ 56 Kennzeichnung mit der Tierart



(1) Sofern bei der Herstellung eines Milcherzeugnisses nicht nur Rohmilch von Milchkühen und aus Rohmilch von Milchkühen hergestellte Milchprodukte, sondern auch Rohmilch anderer Tierarten oder aus Rohmilch anderer Tierarten hergestellte Milchprodukte verwendet werden dürfen und eine solche Verwendung erfolgt, ist vom Lebensmittelunternehmer spätestens zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens die jeweilige andere Tierart in der Kennzeichnung anzugeben.

(2) Sind bei einem Milcherzeugnis die Milchbestandteile aus Rohmilch von mehr als einer Tierart hergestellt, ist vom Lebensmittelunternehmer spätestens zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens Folgendes anzugeben:

1.
alle Tierarten und

2.
die prozentualen Anteile der Milchbestandteile der einzelnen Tierarten bezogen auf die Gesamtheit der verwendeten Milchbestandteile.

(3) Liegt der Anteil der Milchbestandteile einer Tierart oder mehrerer Tierarten zusammen unter 5 Prozent, kann vom Lebensmittelunternehmer abweichend von Absatz 1 Nummer 2 die Angabe „mit einem geringen Anteil" unter Nennung der betreffenden Tierart oder Tierarten verwendet werden.


§ 57 Kennzeichnung im Falle einer Wärmebehandlung



Sieht diese Verordnung die Angabe mit der Art der Wärmebehandlung vor, ist diese wie folgt vorzunehmen:

1.
bei einer Pasteurisierung die Angabe „pasteurisiert";

2.
bei einer Ultrahocherhitzung die Angabe „ultrahocherhitzt;

3.
bei einer Sterilisierung die Angabe „sterilisiert";

4.
bei einem anderen Wärmebehandlungsverfahren die Angabe des Verfahrens.


§ 58 Kennzeichnung mit dem Hinweis „laktosefrei"



(1) Milchprodukte dürfen von einem Lebensmittelunternehmer spätestens zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens mit dem Hinweis „laktosefrei" oder einem vergleichbaren Hinweis auf das Nichtvorhandensein von Laktose nur gekennzeichnet werden, wenn

1.
der Laktosegehalt unter Verwendung von Laktase oder auf andere Weise auf weniger als 0,1 Gramm Laktose je 100 Gramm des jeweiligen Milchproduktes verringert worden ist und

2.
in die Kennzeichnung die Angabe „Laktosegehalt: unter 0,1 g/100 g" oder eine inhaltsgleiche Angabe aufgenommen wird.

(2) 1Bei Trockenmilch und weiteren Milcherzeugnissen in Pulverform gilt der Höchstgehalt nach Absatz 1 Nummer 1 für das nach der Anwendung der Empfehlungen gemäß § 48 Absatz 3 oder § 55 entstandene Erzeugnis. 2In diesem Fall ist auf der Verpackung zusätzlich der Laktosegehalt in 100 Gramm Pulver anzugeben.

(3) Für die Berechnung des Laktosegehaltes ist ein Probenahme- und Untersuchungsverfahren zu verwenden, das nach § 64 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches veröffentlicht worden ist.


§ 59 Kennzeichnung mit dem Hinweis „frisch"



(1) 1Der Lebensmittelunternehmer darf wärmebehandelte Konsummilch und wärmebehandelte Milch anderer Tierarten zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens nur mit dem Hinweis „frisch" kennzeichnen, wenn die Mindesthaltbarkeit in ungeöffnetem Zustand und bei einer Lagertemperatur von höchstens 8° Celsius drei Wochen nicht überschreitet. 2Macht der Lebensmittelunternehmer von der Regelung in Satz 1 Gebrauch, darf er im unmittelbaren Sichtfeld ausschließlich den Hinweis „traditionell hergestellt" im Sinne des § 9 Absatz 2 anbringen.

(2) Bei Butter, eingedickter Milch und Trockenmilch ist eine Kennzeichnung mit dem Hinweis „frisch" nicht zulässig.

(3) Bei Käse und Erzeugnissen aus Käse ist eine Kennzeichnung mit dem Hinweis „frisch" nur bei Frischkäse und Erzeugnissen aus Frischkäse zulässig.

(4) Bei in der Anlage 8 bezeichneten Milcherzeugnissen ist eine Kennzeichnung mit dem Hinweis „frisch" nur bei den in Absatz 5 bezeichneten Milcherzeugnissen unter den jeweils aufgeführten Voraussetzungen zulässig.

(5) Der Lebensmittelunternehmer darf Joghurterzeugnisse, Kefirerzeugnisse, Buttermilcherzeugnisse und Sahneerzeugnisse zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens nur mit dem Hinweis „frisch" kennzeichnen, wenn die Mindesthaltbarkeit in ungeöffnetem Zustand und bei einer Lagertemperatur von höchstens 8° Celsius zwei Wochen nicht überschreitet und die folgenden Herstellungsbedingungen eingehalten worden sind:

1.
im Falle von Joghurterzeugnissen, Kefirerzeugnissen und Buttermilcherzeugnissen sind Wärmebehandlung nach der Fermentation, Erhöhung der Trockenmasse und Anreicherung mit Milcheiweißerzeugnissen nicht zulässig;

2.
im Falle von Sahneerzeugnissen ist als Wärmebehandlung nur eine Pasteurisierung und keine Anreicherung mit Milcheiweißerzeugnissen zulässig.

(6) Der Lebensmittelunternehmer darf Milchmischerzeugnisse nur mit dem Hinweis „frisch" kennzeichnen, wenn die Mindesthaltbarkeit in ungeöffnetem Zustand und bei einer Lagertemperatur von höchstens 8° Celsius drei Wochen nicht überschreitet.

(7) Andere als die in den Absätzen 1 bis 6 bezeichneten Kennzeichnungen hinsichtlich der Frische bei Milchprodukten sind nicht zulässig.

(8) 1Die in den Absätzen 1 bis 6 enthaltenen Kennzeichnungsregelungen beziehen sich nur auf das Gesamtprodukt. 2Werden Milchprodukte als Zutat verwendet, gelten bei der Anführung der Zutat im Zutatenverzeichnis oder an anderer Stelle die Absätze 1 bis 6 entsprechend.




§ 60 Kennzeichnung gegenüber Endverbrauchern und Unternehmen



(1) Die in dieser Verordnung geregelten Kennzeichnungen gelten vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 für vorverpackte Milchprodukte.

(2) 1Werden nicht vorverpackte Milchprodukte an den Endverbraucher oder an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung abgegeben, sind diejenigen Informationen, die in einer nach dieser Verordnung verpflichtenden Kennzeichnung enthalten sind, auf eine Art und Weise bereitzustellen, dass diese gut sichtbar, deutlich und gut lesbar sind. 2Werden Informationen, die in einer nach dieser Verordnung freiwilligen Kennzeichnung enthalten sind, bereitgestellt, hat dies entsprechend Satz 1 zu erfolgen.

(3) 1Werden nicht vorverpackte Milchprodukte an andere Personen als Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung abgegeben, hat der abgebende Lebensmittelunternehmer die Informationen zum Zeitpunkt der Abgabe so gut sichtbar, deutlich und gut lesbar bereitzustellen, dass der Abnehmer eine nach dieser Verordnung verpflichtende Kennzeichnung vornehmen kann. 2Werden Informationen, die in einer nach dieser Verordnung freiwilligen Kennzeichnung enthalten sind, bereitgestellt, hat dies entsprechend Satz 1 zu erfolgen.

(4) Ist eine bestimmte Kennzeichnung nach dieser Verordnung untersagt, darf die betreffende Information auch nicht im Zusammenhang mit nicht vorverpackten Milchprodukten verwendet werden.

(5) Eine in dieser Verordnung geregelte Kennzeichnung oder Information darf nur dann in einer Wortverbindung verwendet werden, sofern dadurch nicht der Inhalt und die Verständlichkeit der Kennzeichnung oder Information beeinträchtigt werden.


§ 61 Art und Weise der Kennzeichnung



(1) Soweit die Art und die Weise der in dieser Verordnung geregelten Kennzeichnung nicht durch

1.
diese Verordnung,

2.
die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,

3.
die auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 erlassenen Rechtsakte der Europäischen Kommission oder 4. die Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung

geregelt ist, gelten die Artikel 12 bis 15 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, die zu diesen Artikeln erlassenen Rechtsakte der Europäischen Kommission und § 2 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung entsprechend.

(2) Für die Bereitstellung nach § 60 Absatz 3 gilt § 4 Absatz 3 und 4 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung entsprechend.