Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 57 - Hebammengesetz (HebG)

Artikel 1 G. v. 22.11.2019 BGBl. I S. 1759 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 225
Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe Artikel 5; FNA: 2124-26 Hebammen und Heilhilfsberufe
| |

§ 57 Anpassungsmaßnahmen



(1) Ist die Berufsqualifikation der antragstellenden Person nicht mit der in diesem Gesetz geregelten Berufsqualifikation gleichwertig, ist für eine Anerkennung eine Anpassungsmaßnahme nach § 58 oder § 59 durchzuführen.

(2) Dies gilt auch für den Fall, dass die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation der antragstellenden Person nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand festgestellt werden kann, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die die antragstellende Person nicht zu vertreten hat, nicht vorgelegt werden können.



 

Zitierungen von § 57 HebG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 57 HebG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HebG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 59a HebG Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung (vom 16.12.2023)
... nach diesem Gesetz so wesentlich sind, dass die Anwendung von Anpassungsmaßnahmen nach § 57 der Anforderung an die antragstellende Person gleichkäme, das vollständige Studium nach ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen
G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 225
Artikel 5 HeilbAnerkVBG Änderung des Hebammengesetzes
... Gesetz geregelten Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist, die antragstellende Person die nach § 57 Absatz 1 erforderliche Anpassungsmaßnahme erfolgreich absolviert oder 3. eine ...

Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG)
G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Artikel 5 PflStudStG Änderung des Hebammengesetzes
... nach diesem Gesetz so wesentlich sind, dass die Anwendung von Anpassungsmaßnahmen nach § 57 der Anforderung an die antragstellende Person gleichkäme, das vollständige Studium nach ...