§ 57 - Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)

neugefasst durch B. v. 15.09.2021 BGBl. I S. 4253; BGBl. 2022 I S. 28; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 6 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 25.04.2006; FNA: 2125-44 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 57 Ausfuhr; sonstiges Verbringen aus dem Inland


§ 57 hat 7 frühere Fassungen und wird in 19 Vorschriften zitiert

(1) Für die Ausfuhr und Wiederausfuhr von Mitteln zum Tätowieren, kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen und mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkten gilt Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der dort genannten Anforderungen des Lebensmittelrechts die für diese Erzeugnisse und die für mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkte geltenden Vorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes treten.

(2) 1Es ist verboten, Futtermittel auszuführen, die

1.
wegen ihres Gehalts an unerwünschten Stoffen nach § 17 nicht hergestellt, behandelt, in den Verkehr gebracht oder verfüttert werden dürfen,

2.
einer durch Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 1 festgesetzten Anforderung nicht entsprechen oder

3.
den in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 10), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1869 (ABl. L 289 vom 8.11.2019, S. 32) geändert worden ist, festgesetzten Höchstgehalt an einem unerwünschten Stoff überschreiten.

2Nach Maßgabe des Artikels 12 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 dürfen

1.
abweichend von Satz 1 dort genannte Futtermittel, die eingeführt worden sind, ausgeführt werden,

2.
in Satz 1 genannte Futtermittel wieder ausgeführt werden.

(3) Lebensmittel, Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel, die vor der Ausfuhr behandelt worden sind und im Fall von Lebensmitteln höhere Gehalte an Rückständen von Pflanzenschutz- oder sonstigen Mitteln als durch Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a oder im Fall von Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln höhere Gehalte an Mittelrückständen als durch Rechtsverordnung nach § 23a Nummer 1 festgesetzt aufweisen, dürfen in einen Staat, der der Europäischen Union nicht angehört, nur verbracht werden, sofern nachgewiesen wird, dass

1.
das Bestimmungsland eine besondere Behandlung mit den Mitteln verlangt, um die Einschleppung von Schadorganismen in seinem Hoheitsgebiet vorzubeugen, oder

2.
die Behandlung notwendig ist, um die Erzeugnisse während des Transports nach dem Bestimmungsland und der Lagerung in diesem Land vor Schadorganismen zu schützen.

(4) Erzeugnisse und mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte, die nach Maßgabe des Absatzes 1 oder 2 den Vorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht entsprechen, müssen von Erzeugnissen, die für das Inverkehrbringen im Inland oder in anderen Mitgliedstaaten bestimmt sind, getrennt gehalten und kenntlich gemacht werden.

(5) Für Erzeugnisse und für mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte, die zur Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind, gilt Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der dort genannten Anforderungen des Lebensmittelrechts die für diese Erzeugnisse und die für mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkte geltenden Vorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes treten.

(6) Die Vorschriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen finden mit Ausnahme der §§ 5 und 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und der §§ 26 und 30 auf Erzeugnisse, die für die Ausrüstung von Schiffen bestimmt sind, die das Gebiet der Europäischen Union verlassen, keine Anwendung.

(7) 1Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
weitere Vorschriften dieses Gesetzes sowie aufgrund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen auf Erzeugnisse, die für die Ausrüstung von Schiffen bestimmt sind, die das Gebiet der Europäischen Union verlassen, für anwendbar zu erklären, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist,

2.
abweichende oder zusätzliche Vorschriften für Erzeugnisse zu erlassen, die für die Ausrüstung von Schiffen bestimmt sind, die das Gebiet der Europäischen Union verlassen, soweit es mit den in § 1 genannten Zwecken vereinbar ist,

3.
soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist,

a)
die Lagerung von Erzeugnissen, die für die Ausrüstung von Schiffen bestimmt sind, die das Gebiet der Europäischen Union verlassen, in Lagerhäusern abhängig zu machen von

aa)
einer Erlaubnis der zuständigen Behörde und dabei das Nähere über Art, Form und Inhalt der Erlaubnis, über das Verfahren ihrer Erteilung oder die Dauer ihrer Geltung und Aufbewahrung zu regeln,

bb)
Anforderungen an die Beförderung und Lagerung im Inland,

cc)
dem Verbringen aus dem Inland, auch innerhalb bestimmter Fristen, über bestimmte Grenzkontrollstellen und die Einzelheiten hierfür festzulegen,

dd)
einer Kontrolle bei dem Verbringen aus dem Inland unter Mitwirkung einer Zollbehörde,

ee)
einer zollamtlichen Überwachung oder einer Überwachung durch die zuständige Behörde,

ff)
einer Anerkennung der Lagerhäuser durch die zuständige Behörde und dabei das Nähere über Art, Form und Inhalt der Anerkennung, über das Verfahren ihrer Erteilung oder die Dauer ihrer Geltung zu regeln,

b)
für Erzeugnisse, die für die Ausrüstung von Schiffen bestimmt sind, die das Gebiet der Europäischen Union verlassen, Vorschriften nach § 56 Abs. 1 oder 2 zu erlassen.

2Soweit Rechtsverordnungen nach § 13 Abs. 5 Satz 1 betroffen sind, tritt an die Stelle des Bundesministeriums das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium.

(8) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,

1.
soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist, das Verbringen von

a)
lebenden Tieren im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1,

b)
Erzeugnissen oder

c)
mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkten

aus dem Inland zu verbieten oder zu beschränken,

2.
soweit es zur Erleichterung des Handelsverkehrs beiträgt und die in § 1 genannten Zwecke nicht entgegenstehen, bei der Ausfuhr von Erzeugnissen bestimmten Betrieben auf Antrag eine besondere Kontrollnummer zu erteilen, wenn die Einfuhr vom Bestimmungsland von der Erteilung einer solchen Kontrollnummer abhängig gemacht wird und die zuständige Behörde den Betrieb für die Ausfuhr in dieses Land zugelassen hat, sowie die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der besonderen Kontrollnummer zu regeln.


Text in der Fassung des Artikels 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften G. v. 27. Juli 2021 BGBl. I S. 3274 m.W.v. 10. August 2021

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Frühere Fassungen von § 57 LFGB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 10.08.2021Artikel 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften
vom 27.07.2021 BGBl. I S. 3274
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 97 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
aktuell vorher 06.07.2017Artikel 1 Gesetz zur Änderung futtermittelrechtlicher und tierschutzrechtlicher Vorschriften
vom 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 67 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 04.08.2011 (08.09.2011)Bekanntmachung der Neufassung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
vom 22.08.2011 BGBl. I S. 1770
aktuell vorher 04.08.2011Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften
vom 27.07.2011 BGBl. I S. 1608
aktuell vorher 15.12.2010Artikel 5 Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
vom 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
aktuellvor 15.12.2010früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 57 LFGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 57 LFGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LFGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 59 LFGB Strafvorschriften (vom 28.01.2022)
... oder 4, § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 4 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 57 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe c in Verbindung mit § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 57a Absatz 1 oder b) § 13 ...
§ 60 LFGB Bußgeldvorschriften (vom 28.01.2022)
... entgegen § 53 Abs. 1 Satz 1 ein Erzeugnis in das Inland verbringt, 25. entgegen § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23 Nummer 1 oder entgegen § 57 Absatz 2 ... Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23 Nummer 1 oder entgegen § 57 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 ein Futtermittel ausführt, 26. einer Rechtsverordnung nach a) § ... Abs. 2, 3 Satz 1 oder Abs. 4 Nr. 1 oder 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Abs. 2, oder § 57 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3 Buchstabe a, b oder c in Verbindung mit § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Abs. 2, oder § 57 Abs. 8 Nr. 1  ... 2 oder 3 Buchstabe a, b oder c in Verbindung mit § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Abs. 2, oder § 57 Abs. 8 Nr. 1 oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung ...
 
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Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Lebensmitteleinfuhr-Verordnung (LMEV)
neugefasst durch B. v. 15.09.2011 BGBl. I S. 1860; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 27.09.2017 BGBl. I S. 3459
Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV)
neugefasst durch B. v. 21.06.2016 BGBl. I S. 1469; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 20.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 159
Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung (Tier-LMHV)
neugefasst durch B. v. 18.04.2018 BGBl. I S. 480, 619, 1844; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 11.01.2021 BGBl. I S. 47
Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung (Tier-LMÜV)
neugefasst durch B. v. 03.09.2018 BGBl. I S. 1358, 1844; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1480
Verordnung mit lebensmittelrechtlichen Vorschriften zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern
Artikel 4 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816, 1871; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1480
Sonstige
Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
 
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Zitat in folgenden Normen

Futtermittelverordnung
neugefasst durch B. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2004; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 16.07.2020 BGBl. I S. 1700
§ 34 FuttMV Ausnahmen von Verbringungsverboten (vom 31.07.2018)
...  (2) Waren im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 unterliegen den Vorschriften des § 57 Abs. 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ...

Gesetz über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht
Artikel 2 G. v. 01.09.2005 BGBl. I S. 2618, 2653; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3274
§ 2 LFÜG Geltung von Vorschriften
... erlassen worden sind. (2) § 21 Abs. 1 bis 3 Satz 1 und Abs. 4 bis 6 und § 57 Abs. 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches gelten auch für Regelungen in ...

Lebensmitteleinfuhr-Verordnung (LMEV)
neugefasst durch B. v. 15.09.2011 BGBl. I S. 1860; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 27.09.2017 BGBl. I S. 3459
§ 18 LMEV Ausnahmeregelungen (vom 03.10.2017)
...  Lebensmittel im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 unterliegen den Vorschriften des § 57 Abs. 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches . Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 206/2009 ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 97 11. ZustAnpV Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
... Absatz 1 Satz 2, § 51 Absatz 5 Satz 3, § 55 Absatz 3 Satz 3, § 56 Absatz 1 Satz 3, § 57 Absatz 7 Satz 2 , § 57a Absatz 2, § 62 Absatz 2, § 65 Satz 2 und § 70 Absatz 9 des ...

Gesetz zur Änderung futtermittelrechtlicher und tierschutzrechtlicher Vorschriften
G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 1 FuttMuTierSchRÄndG Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
... „§ 18 (weggefallen)". 2. § 18 wird aufgehoben. 3. § 57 Absatz 9 wird aufgehoben. 4. In § 58 Absatz 1 werden die Nummern 9 und 10 aufgehoben. ...

Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
Artikel 5 BMELV-EUAnpG Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs
... 49 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, § 53 Absatz 1 Satz 1, § 55 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, § 57 Absatz 1, 4 und 5, § 58 Absatz 3 Nummer 1 und 2, § 59 Absatz 3 Nummer 1 und 2, § 60 ...

Gesetz zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1966, 2022 BGBl. I S. 15; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 20.05.2021 BGBl. I S. 1194
Artikel 10 StrlSchGEG Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 57 die folgenden Angaben eingefügt: „Abschnitt 9a Besondere Regelungen zum ... und (Euratom) Nr. 770/90 der Kommission (ABl. L 13 vom 20.1.2016, S. 2)." 3. Nach § 57 wird folgender Abschnitt 9a eingefügt: „Abschnitt 9a Besondere Regelungen ... geändert: a) In Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a wird nach den Wörtern „ § 57 Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c in Verbindung mit § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" die Angabe „, § 57a Absatz ...

Neunte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen
V. v. 14.03.2007 BGBl. I S. 335
Artikel 1 9. FuttMRÄndV Änderung der Futtermittelverordnung
...  (2) Waren im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 unterliegen den Vorschriften des § 57 Abs. 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches. § 35a Eingangsstellen, ...

Viertes Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften
G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3274
Artikel 1 4. LFGBuaÄndG Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
... oder Zolllager" durch das Wort „Lagerhäuser" ersetzt. 43. § 57 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern ... 25 werden nach der Angabe „§ 23 Nummer 1" die Wörter „oder entgegen § 57 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3" eingefügt. dd) Nummer 26 Buchstabe a wird wie folgt ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 67 10. ZustAnpV Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
... 9. In § 51 Absatz 5 Satz 3, § 55 Absatz 3 Satz 3, § 56 Absatz 1 Satz 3, § 57 Absatz 7 Satz 2 und § 62 Absatz 2 werden jeweils die Wörter „Umwelt, Naturschutz ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften
G. v. 27.07.2011 BGBl. I S. 1608
Artikel 1 2. LFGBuaÄndG Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
... „oder im elektronischen Bundesanzeiger" eingefügt. 33. § 57 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „Buchstabe ...


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