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§ 58 - Strom-Versorgungssicherheits-und-Kapazitätengesetz (StromVKG)

§ 58 Voraussetzungen für die Erfüllung der Kapazitätsverpflichtung mit einer anderen Anlage



(1) Die gesamte oder teilweise Erfüllung der Kapazitätsverpflichtung mit einer anderen Anlage nach § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 56 Absatz 2, setzt voraus, dass

1.
die ersetzende Anlage vollständig präqualifiziert ist,

2.
die ersetzende Anlage die für den Zuschlag der abgebenden Anlage maßgeblichen Voraussetzungen nach Abschnitt 3 erfüllt, wobei

a)
für den Nachweis der Mindestinvestitionsschwelle solche Investitionen maßgeblich sind, die nach dem Zeitpunkt des Zuschlags für die zu ersetzende Anlage bis zum Zeitpunkt der Übertragung im Umfang der übertragungsfähigen Kapazität und in der für die ursprüngliche Dauer der Kapazitätsverpflichtung erforderlichen Höhe erfolgt sind, und

b)
abweichend von § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ein Zuschlag für die ersetzende Anlage bestehen darf,

3.
die ersetzende Anlage ihren Standort im netztechnischen Süden hat, sofern beim ursprünglichen Zuschlagsverfahren § 48 Absatz 5 Satz 1 angewendet wurde,

4.
die nach Abschnitt 6 Unterabschnitt 2 erforderliche Hinterlegung der Sicherheiten nachgewiesen wird,

5.
im Fall der Übertragung einer Kapazitätsverpflichtung mit einem Verpflichtungszeitraum von 15 Jahren der Erwerber unbeschadet der Verpflichtung des Veräußerers eine Selbstverpflichtung abgibt, dass die Anlage, mit der die Kapazitätsverpflichtung erfüllt werden soll, ab dem Jahr 2045 klimaneutral betrieben wird.

(2) Die Erfüllung der Kapazitätsverpflichtung mit einem Anlagenpool ist zulässig, sofern es sich dabei nicht um einen Kleinanlagenpool handelt oder der Anlagenpool keinen Kleinanlagenpool enthält und alle Einzelanlagen des Anlagenpools jeweils einzeln die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllen.

(3) Ein grenzüberschreitender Austausch von Anlagen ist nicht zulässig.



 

Zitierungen von § 58 StromVKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 58 StromVKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StromVKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 33 StromVKG Präqualifizierung außerhalb der Teilnahme an einer Ausschreibung
... ab dem 1. Januar 2028, insbesondere zum Zwecke der Übertragung nach den §§ 56 bis 58 oder zum Zwecke der Abgabe von Indikativgeboten nach § 71 ein Antrag auf vollständige ...
§ 59 StromVKG Gebotene nominale Leistung, Reduktionsfaktor und technischer Verfügbarkeitsfaktor der Anlage
... Kapazitätsverpflichtung selbst im Wege einer Übertragung nach den §§ 56 bis 58 erhalten, ist für die Bestimmung des Reduktionsfaktors nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ...
§ 60 StromVKG Genehmigungsvorbehalt, Antrag, Fristen, Verfahren, Kleinanlagenpools
... Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach den §§ 56 bis 59 erfüllt sind. Die Genehmigung kann entsprechend § 50 Absatz 2 durch den ... der anderen Anlage sowie Nachweise zur Erfüllung der Voraussetzungen nach § 58 . (5) Der zuständige Übertragungsnetzbetreiber entscheidet über den ... der ersetzenden Anlagen sowie Nachweise zur Erfüllung der Voraussetzungen nach § 58 sind nicht ...